(zu B.2.2.1.1):
Eine Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 530 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 600 EUR.
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt (530 EUR x 12 =) | 6.360 EUR |
Weihnachtsgeld | 600 EUR |
zusammen | 6.960 EUR |
1/12 dieses Betrages beläuft sich auf (6.960 EUR : 12 =) 580 EUR und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, so dass die Raumpflegerin mehr als geringfügig entlohnt versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beschäftigt ist.
Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
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