Leitsatz

  • Wohngeldansprüche gegen Erben

    Hauptsacheerledigung im WE-Verfahren

    Jahresabrechnungsgenehmigung nach Unterlagenübersendung und Erörterung in der Versammlung

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 1922 Abs. 1 BGB, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Zahlungsansprüche gegen Erben eines Wohnungseigentümers sind auch dann im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, wenn die Erben noch nicht im Grundbuch als neue Eigentümer der Wohnung eingetragen sind. Mit dem Tod ihres Vaters sind im vorliegenden Fall die Antragsgegner als seine Erben kraft Gesetzes in der Form der Erbengemeinschaft Eigentümer der Eigentumswohnung geworden ( § 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB). Dazu bedarf es keines besonderen Übertragungsaktes. Bei Grundvermögen geht hier das Eigentum außerhalb des Grundbuches über; die Eintragung der Erben als neue Eigentümer ist lediglich eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO. Die bisherige Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 106, 113) betrifft die Frage, ab wann bei Einzelrechtsnachfolge, also bei rechtsgeschäftlicher Eigentumsübertragung, der Erwerber als Wohnungseigentümer zu behandeln ist. Diese Grundsätze sind auf den Eigentumsübergang im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) kraft Erbrechts nicht anwendbar.

2. Besitzt ein Verwalter nach Gemeinschaftsordnung oder Verwaltervertrag die Ermächtigung, Wohngeldansprüche im eigenen Namen (also in Verfahrensstandschaft) gerichtlich geltend zu machen, umfasst dies regelmäßig auch die Befugnis, diese Ansprüche als Vertreter der Wohnungseigentümer in deren Namen einzuklagen.

3. In Wohnungseigentumssachen ist es für die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht Voraussetzung, dass der ursprüngliche Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. In II. Instanz noch vor der landgerichtlichen Entscheidung hatten hier Antragsgegner eingeklagte und offene Wohngeldforderungen bezahlt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt sich die Hauptsache stets dann, wenn die Fortführung des Verfahrens wegen eines nach Einleitung des Verfahrens eingetretenen Umstand sinnlos wird (BayObLG, WE 91, 55); auch nur dies ist bei einseitiger Erledigterklärung von Amts wegen zu prüfen und festzustellen.

4. Ein wirksamer Beschluss über Jahresgesamt- und Einzelabrechnung setzt nicht voraus, dass die Abrechnungen in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung ausdrücklich bezeichnet sind. Es genügt, dass die entsprechenden Abrechnungen vor der Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern übersandt und in der Versammlung erörtert wurden, sowie anschließend dem Verwalter Entlastung erteilt wird. Es reicht also aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, über welche Abrechnungen Eigentümer in der Versammlung beschlossen haben (vgl. auch BayObLG, WM 92, 568).

5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von DM 8.001,07 für die ersten beiden Instanzen und von da ab DM 6.000,- für das Rechtsbeschwerdeverfahren (geltend gemachte Forderungshöhe und ab Erledigterklärung Wertbemessung nach bis dahin entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Seiten unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des § 6 BRAGO auf beiden Seiten).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.03.1993, 2Z BR 5/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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