Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Normenkette
BGB § 1922 ff.; WEG § 43
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2064/89) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 102/88 WEG) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1992 aufgehoben.
II. Die Hauptsache ist erledigt.
III. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
V. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht bis zum 8. Dezember 1989 wird auf 8 001,07 DM, von da ab und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 28.8.1986 verstorbene Vater der Antragsgegner war neben den Antragstellern Wohnungseigentümer in einer aus einem Laden und 21 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage.
Mit Antrag vom 20.12.1988 machte die Verwalterin der Wohnanlage in Verfahrensstandschaft für die Antragsteller gegen die Antragsgegner als Erben ihres Vaters Wohngeldansprüche von insgesamt 8 001,07 DM nebst Zinsen geltend. Die Forderung setzt sich zusammen aus einem offenen Wohngeldrestbetrag von 1 614,48 DM für 1986, aus dem Wohngeldbetrag von 2 030,92 DM und den Heizkosten von 1 319,67 DM jeweils für 1987 sowie den Wohngeldvorauszahlungen für 1988 von 3 036 DM (4 × 759 DM). Die Eigentümerversammlung hatte in jedem Frühjahr nach Prüfung der Jahresabrechnung für das Vorjahr durch den Verwaltungsbeirat die Verwalterin entlastet und in einem weiteren Tagesordnungspunkt den Wirtschaftsplan für das betreffende Kalenderjahr gebilligt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.4.1989, in dem es die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, als Antragstellerin bezeichnet, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8 001,07 DM nebst 4 % Zinsen verpflichtet, wegen des darüberhinausgehenden Zinsanspruches den Antrag aber abgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Ende August 1989 haben die Antragsgegner 10 390,01 DM an die Antragsteller bezahlt (neben dem verfahrensgegenständlichen Betrag noch drei Wohngeldvorauszahlungen für 1989). Die Antragsteller haben daraufhin im Dezember 1989 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich dem widersetzt, weil sie den Zahlungsantrag für zunächst unbegründet halten. Nach Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens hat das Landgericht mit Beschluß vom 1.12.1992 auf die Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller verfolgen ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache weiter, die Antragsgegner möchten die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Antragsteller erreichen.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist begründet, das der Antragsgegner unbegründet.
1. Das Rechtsmittel der Antragsgegner wäre als selbständige sofortige weitere Beschwerde nach § 20 a Abs. 1 FGG unzulässig, da das Landgericht eine Entscheidung über die Hauptsache getroffen hat (Antragsabweisung), die Antragsgegner aber nur eine Änderung der Kostenentscheidung erstreben. Das Rechtsmittel der Antragsgegner kann aber in eine unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde umgedeutet werden; eine solche kann sich auch allein gegen die Kostenentscheidung richten (BayObLG WE 1990, 139 und WE 1991, 369).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Entsprechend den zur Zivilprozeßordnung entwickelten Grundsätzen sei der Antrag auf Feststellung der Erledigung abzuweisen, weil das auf Zahlung von Wohngeld gerichtete Begehren unbegründet gewesen sei.
Zwar sei die Verwalterin aufgrund des Verwaltervertrags berechtigt, rückständige Hausgelder gerichtlich geltend zu machen. Auch beständen keine Bedenken, daß nunmehr die Wohnungseigentümer als Antragsteller aufträten. Da sich im Erbscheinsverfahren ergeben habe, daß die Antragsgegner Erben geworden sind, seien sie auch passiv legitimiert. Auf ihre Eintragung im Grundbuch komme es nicht an, da sie nach § 2058 BGB für die Nachlaßverbindlichkeiten hafteten. Der Zahlungsantrag sei dennoch unbegründet, weil die erforderlichen Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen nicht vorlägen. Denn erst durch einen Eigentümerbeschluß, der die Jahresgesamtabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen genehmige, werde verbindlich festgelegt, welche Beträge der einzelne Wohnungseigentümer zu zahlen habe. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Protokollen über die Eigentümerversammlungen 1987 bis 1989 ergebe sich nicht, was jeweils den Gegenstand der Abrechnung gebildet habe und wie die Abrechnung sich zusammengesetzt habe. Insbesondere sei nicht klar, ob auch die Heizkosten in die Jahresabrechnung einges...