Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 WEG

 

Kommentar

1. Entgegen der Meinung des VGH München, vom 18. 12. 1992, 22 B 92.1745entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Gebührenbescheide für Abgasverlustmessungen, weitere erforderliche Messungen und Gasgeräteüberprüfungen gem. § 25 Abs. 4 S. 1 des Schomsteinfegergesetzes (SchfG) auch bei Sondereigentums-Gasetageheizungen gegen die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner (vertreten durch die Hausverwaltung) über Leistungsbescheid eingefordert und vollstreckt werden könnten.

Entgegen anderer gesetzlicher Bestimmungen differenziere das SchfG nicht zwischen Grundstückseigentum und Wohnungseigentum, auch nicht zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Die entsprechenden Gebühren seien hier durch die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung gedeckt gewesen (Pflichtarbeiten im Sinne des § 13 SchfG). Insoweit ruhe die Schornsteinfegergebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück und sei damit vom "Grundstückseigentümer" zu tragen (damit von den Miteigentümern eines Grundstücks als Gesamtschuldnern). Die Gebührenpflicht knüpfe an das Grundstückseigentum (Miteigentum) an und nicht an einzelnes Sondereigentum (anders als in etwaigen anderen Regelungsbereichen, wie etwa dem Grundsteuergesetz). Empfangsbevollmächtigt sei insoweit für die Gesamtgemeinschaft die Hausverwaltung gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, die auch zur Zahlung der Schornsteinfegergebühren gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WEG berechtigt (verpflichtet) sei.

2. Somit hatte die Revision Erfolg, nicht allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Verzugsverzinsung, da es keinen allgemeinen, das gesamte öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz gibt, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind.

3. Ergänzend kann auch auf die tragenden Gründe der im Ergebnis gleichlautenden Entscheidung des VGH Mannheim, vom 25.01.1991, 14 S 2354/89verwiesen werden, besprochen unter Fall 2 "Schornsteinfegergebühr".

 

Link zur Entscheidung

( BVerwG, Urteil vom 18.03.1994, 8 C 15.93)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Die interne Kostenverteilung beurteilt sich m.E. nach WEG bzw. getroffenen Sondervereinbarungen in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung. Kamine und Rohrzüge sind m. E. im Übrigen stets im Zweifel Gemeinschaftseigentum.

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