Leitsatz
Nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen häufig Zwist und Streitigkeiten über die Auseinandersetzung in vermögensrechtlicher Hinsicht. Der BGH hatte in der vorliegenden Entscheidung über den Ausgleich von Mietaufwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu befinden.
Sachverhalt
Die Parteien lebten von Juni 1999 bis Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und hatten hierzu gemeinsam eine Wohnung angemietet. Aus der Beziehung war ein im Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen. Die Beklagte war nach Beendigung einer Ausbildung infolge ihrer Schwangerschaft und anschließend aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes ohne wesentliche Einkünfte. Die Miete für die gemeinsame Wohnung wurde daher allein aus dem Einkommen des Klägers bestritten. Zum Zeitpunkt der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war ein Mietrückstand aufgelaufen. In der Folgezeit erwirkte der Vermieter wegen dieses Mietrückstandes ein Urteil gegen beide Parteien als Gesamtschuldner. Der titulierte Mietrückstand wurde von dem Kläger beglichen, der anschließend von der Beklagten hälftigen Ersatz begehrte.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des nach der Trennung zurückgeführten Mietrückstandes verurteilt. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgte.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwischen Gesamtschuldnern könne sich eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung aus Gesetz, aus ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder "aus der Natur der Sache" ergeben, somit aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.
Diese könne - ähnlich wie in einer Ehe - auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahin gehen, dass der allein verdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trage und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheide. Es gelte der Grundsatz, dass - wenn die Parteien keine anderweitige Regelung unter sich getroffen hätten - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufzurechnen seien.
Im vorliegenden Fall habe die Miete allein der dauerhaft erwerbstätige Kläger aufbringen können. An der sich so ergebenden, vom Regelfall der Gesamtschuld abweichenden Bestimmung, ändere sich auch nichts dadurch, dass er seiner Verpflichtung nicht fristgerecht, sondern erst nach der Trennung der Parteien nachgekommen sei. Ein Ausgleich würde nur dann in Betracht kommen, wenn über die Deckung der laufenden Bedürfnisse hinaus durch wesentliche Beiträge einer Seite ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen worden wäre.
Hinweis
Nach Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 sind nunmehr für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte zuständig. Dagegen müssen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft solche Streitigkeiten weiterhin bei den allgemeinen Zivilgerichten anhängig gemacht werden.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08