Normenkette

§ 10 Abs. 4 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 421 BGB, § 427 BGB, § 614 BGB, § 615 BGB

 

Kommentar

1. Neu eintretende Wohnungseigentümer schulden das monatliche Verwalterhonorar mit Beginn des Monats ihres Eintritts in die Eigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch mit den übrigen Miteigentümern. Unerheblich ist insoweit, dass im vorliegenden Fall das mit monatlicher Fälligkeit vereinbarte Verwalterhonorar nach Wohnungseinheiten berechnet wurde; dies ändert nichts daran, dass der Verwalter von der Gesamtheit der Eigentümer beauftragt ist und die Gemeinschaft das Gesamthonorar für alle Einheiten schuldet. Da eine Vertragsbindung sämtlicher Wohnungseigentümer besteht, haften diese im Außenverhältnis zum Verwalter als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421, 427 BGB.

Später in die Gemeinschaft eintretende Miteigentümer (Sondernachfolger) haften für die Verwaltervergütung damit konkret vom Beginn des Monats an, in dem die Umschreibung ihres Wohnungseigentums erfolgt ist und sie damit in die Rechtsstellung als Vertragspartner eingerückt sind. Der Eintritt neuer Wohnungseigentümer in die Außenhaftung für bestehende verwaltungsbezogene Dauerschuldverhältnisse ergibt sich aus gebotener analoger Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG. Ein vor einem Eintritt des Rechtsnachfolgers abgeschlossener Verwaltervertrag wirkt damit nach einem Eintritt in die Gemeinschaft auch zugunsten und zu Lasten der Rechtsnachfolger.

2. Die Fälligkeitsregelung des § 614 BGB knüpft an den Kalender an; ist somit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen (hier: monatliche Fälligkeit), kommt ein Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zur bestimmten Zeit leistet ( § 284 Abs. 2 BGB). Auf den Erfüllungsanspruch nach § 615 BGB sind auch Verzugszinsen zu leisten.

3. Gequotelte Gerichtskostenentscheidung zu Lasten diverser Eigentümer in Antragsgegnerschaft und volle Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsgegner an den antragstellenden Verwalter für die III. Instanz bei Geschäftswertansatz von DM 7 922,- (Resthonoraranspruch des Verwalters).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 20.09.1993, 24 W 188/93)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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