Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerberhaftung betreffend Verwalterhonorar
Leitsatz (amtlich)
Neu eintretende Wohnungseigentümer schulden das monatliche Verwalterhonorar mit Beginn des Monats ihres Eintritts in die Eigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch mit den übrigen Miteigentümern.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 2; BGB §§ 427, 614
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 87/85) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 132/86) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Beteiligten zu 4), 6), 11), 12), 17), 18) und 19) je 1/7 zu tragen. Sie haben ebenfalls zu je 1/7 der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 7.922,15 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist die in der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 1984 für die Dauer von fünf Jahren bestellte Verwalterin der Wohnanlage. Nach dem Verwaltervertrag vom 17. Dezember 1984 steht ihr für 38 Wohneinheiten ein monatliches Honorar von 35,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 1.516,20 DM zu. In der Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 1985 wurde zu TOP 1 über die Abwahl der Antragstellerin aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages abgestimmt. Der Versammlungleiter protokollierte die Annahme des Beschlusses, dem die Antragstellerin sofort widersprach, mit 10 : 7 Stimmen bei einer Enthaltung. Der Beschluß ist rechtskräftig für ungültig erklärt worden, weil an der Abstimmung sogenannte werdende Wohnungseigentümer (nämlich die später am 18. Juni 1986 eingetragene Beteiligte zu 18), der am 25. Juli 1986 eingetragene zu 17), der am 29. Juli 1986 Beteiligte zu 12) und die am 6. August 1986 eingetragene Beteiligte zu 19)) teilgenommen hatten und eine Mehrheit deshalb nicht erreicht wurde. Auch ein erneuter Abwahlbeschluß vom 28. Mai 1986 ist rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Ein Beschlußanfechtungsverfahren betreffend die Abwahl und Kündigung der Antragstellerin am 6. Oktober 1986 ist nach Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Antragstellerin für erledigt erklärt worden. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Resthonoraransprüche der Antragstellerin für die Zeit seit dem 16. Dezember 1985. Das Landgericht hat festgestellt, daß am 6. Oktober 1986 wichtige Gründe für die Abberufung der Antragstellerin vorgelegen hätten, und die Beteiligten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Verwalterhonorars für die Zeit vom 16. Dezember 1985 bis zum 30. September 1986, die später in die Eigentümergemeinschaft eingetretenen Beteiligten zu 12) und 17) bis 19) jedoch erst von ihrem Eintrittsmonat an verpflichtet. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der im Rubrum genannten Rechtsbeschwerdeführer, wobei der Beteiligte zu 6) seine sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen hat.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4), 11) und 12) sowie 17) bis 19) sind gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Die Rechtsmittel sind jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Rechtsfehler, auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß zu Lasten der Rechtsbeschwerdeführer nicht auf.
Nicht angegriffen sind die Feststellungen des Landgerichts, daß der Antragstellerin im Hinblick auf ihre erfolgreiche Abberufung am 6. Oktober 1986 lediglich Honoraransprüche für die Zeit vom 16. Dezember 1985 bis Ende September 1986 zustehen und dies gemäß § 615 BGB nur in Höhe von 55 %, also 833,91 DM pro Monat. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung hat das Landgericht für die Beteiligten 2 zu 4) und 11) jeweils zutreffend 7.922,15 DM errechnet (9 1/2 Monate zu 833,91 DM), für die Beteiligte zu 18) vier Monate (Juni bis September 1986), für die Beteiligten zu 12) und 17) jeweils drei Monate (Juli bis September 1986) und für die Beteiligte zu 19) zwei Monate (August und September 1986). In dem Beschlußtenor ist auch eindeutig klargestellt, daß sämtliche Beteiligte nur als Gesamtschuldner zur Zahlung von maximal 7.922,15 DM verpflichtet sind, die Beteiligte zu 19) jedoch nur hinsichtlich des 55 %igen Verwalterhonorars für August und September 1986, die Beteiligten zu 12) und 17) zusätzlich für Juli 1986, die Beteiligte zu 18) nochmals zusätzlich für Juni 1986, während alle übrigen Beteiligten für die vollen 9 1/2 Monate haften. Damit ist der angefochtene Beschluß hinsichtlich der rechnerischen Höhe nicht zu beanstanden.
Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, daß der später wegen fehlender Mehrheit rechtskräftig für ungültig erklärte Abwahlbeschluß vom 16. Dezember 1985 keine Wirkung entfaltet hat. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung kann jedenfalls für die hier in Rede stehenden Honoraransprüche kein Vertrauensschutz bezüglich der im Dezember 1985 noch weithin anerkannten Rechtsfigur des werdenden Wohnungsei...