Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzinteresse des Verwalters an der Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses; erneute Bestellung des Verwalters. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der abberufene Verwalter hat nur dann ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses, wenn die von den Wohnungseigentümern bei Bestellung des Verwalters vorgesehene Amtszeit noch nicht abgelaufen ist oder wenn der Verwalter zur Wahrung etwaiger Vergütungsansprüche die Ungültigerklärung des Abberufungsbeschlusses erstrebt.

2. Ein Eigentümerbeschluß, durch den die 5-jährige Amtszeit des Verwalters mehr als ein Jahr vor Ablauf dieser Amtsperiode um einen Anschlußzeitraum von 3 Jahren verlängert wird, verstößt gegen § 26 Abs. 2 WEG und ist damit absolut nichtig.

 

Normenkette

WEG § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Beteiligte

2. die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage B. gemäß der dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23 Januar 1996 anliegenden Eigentümerliste

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 318/95)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 472/93 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 53.123,52 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdegegner sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Durch den in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1987 zu TOP 5 mehrheitlich gefaßten Beschluß bestellten sie die Antragstellerin mit Wirkung vom 5. Juli 1987 für die Dauer von 5 Jahren zur Verwalterin. In der weiteren Eigentümerversammlung vom 28. Juni 1991 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 5.4 hinsichtlich der Verwalterbestellung der Antragstellerin u. a. folgenden Mehrheitsbeschluß:

„Die Verwalterbestellung wird ab 1. Juli 1992 um 3 Jahre verlängert …”

Mit den zu TOP 2 und TOP 3 mehrheitlich gefaßten Eigentümerbeschlüssen vom 6. Oktober 1993 wählten die Wohnungseigentümer die Antragstellerin aus wichtigen Gründen als Verwalterin ab und kündigten zugleich den mit ihr abgeschlossenen Verwaltervertrag zum 31. Dezember 1993, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. In einer dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 1993 beigefügten Anlage begründeten die Wohnungseigentümer die Abberufung der Antragstellerin im wesentlichen damit, daß die Antragstellerin die für die Wohnanlage erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht in Angriff genommen habe und im übrigen ihre Verwaltertätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübe.

In der Eigentümerversammlung vom 25. November 1993 bestellten die Wohnungseigentümer die B. G. für V. mbH zur neuen Verwalterin.

Mit Abbuchung vom 21. Dezember 1993 entnahm die Antragstellerin dem Gemeinschaftskonto der Wohnanlage 53.123,52 DM als Verwalterhonorar für den Zeitraum von Januar 1994 bis Juni 1995.

Mit ihrem am 3. November 1993 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 1993 zu TOP 2 (Verwalterabwahl) und zu TOP 3 (Kündigung des Verwaltervertrages) gefaßten Beschlüsse begehrt. Mit ihrem weiteren am 28. Februar 1994 beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangenen Schriftsatz hat sie darüber hinaus die Feststellung beantragt, daß sie zur Entnahme des entgangenen Verwalterhonorars in Höhe von 53.123,52 DM berechtigt gewesen sei.

Die Beschwerdegegner haben die Zurückweisung der Anfechtungsanträge der Antragstellerin und im Wege des Widerantrages die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rückzahlung von 53.123,52 DM zu Händen der Verwalterin beantragt. Mit Beschluß vom 4. September 1995 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und auf den Widerantrag die Antragstellerin verpflichtet, an die Beschwerdegegner zu Händen der derzeitigen Verwaltung 53.123,52 DM zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Erstbeschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 23. Januar 1996 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge der Antragstellerin unzulässig sind. Gegen diesen der Antragstellerin am 2. März 1996 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 12. März 1996 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

1. Zutreffend hat das Landgericht den Anfechtungsantrag der Antragstellerin, soweit dieser auf Ungültigerklärung des zuTOP 2 (Abwahl der Antragstellerin) gefaßten Eigentümerbeschlusses vom 6. Oktober 1993 ...

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