Leitsatz

Eine in den AGB eines Mietvertrags über Geschäftsräume enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist gem. §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der oben wiedergegebenen AGB-Klausel. Das Gericht gibt dem Mieter recht. Der ist durch die Klausel gehindert, die Räume nach seinem Geschmack auszugestalten. Die Ausgestaltung von Geschäftsräumen ist aber of Teil des Geschäftskonzepts. Durch die unwirksame Klausel entfällt die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2010, 8 U 17/10KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2010 – 8 U 17/10

Fazit:

Hier wäre allerdings eine individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel nach der Rechtsprechung wirksam.

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