Leitsatz

Zum Konkurrenzschutz einer Röntgenpraxis im Ärztehaus, wenn Ärzte nicht röntgenologischer Fachrichtung eigene Röntgengeräte benutzen.

 

Fakten:

Die Mieterin ist Röntgenfachärztin und mietete Räume zum Betrieb ihrer Röntgenpraxis. Der Mietvertrag enthält folgende Klausel: "Die Mieterin wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung der Mieterin nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen." Im Ärztehaus praktiziert auch ein Internist mit fachbezogener Röntgenberechtigung, der in seiner Praxis ein Röntgengerät installieren ließ. Die Röntgenologin verlangt vom Vermieter Maßnahmen, die verhindern sollen, dass in der Praxis des Internisten Röntgenaufnahmen gefertigt werden. Das Gericht verneint diesen Anspruch. Eine Verpflichtung des Vermieters, den mietenden Ärzten anderer Fachrichtung die Pflicht aufzuerlegen, röntgenologische Leistungen nur in der Praxis der Röntgenologin erbringen zu lassen, enthält der Mietvertrag nicht. Mietvertraglich ist lediglich eine Regelung getroffen, inwieweit Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen dürfen, nämlich nur in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006, I-10 U 28/06

Fazit:

Der Konkurrenzschutz ist für den Geschäftsraummieter meist existenziell. Hier begrenzt der BGH den ärztlichen Konkurrenzschutz darauf, dass dem Vermieter allein die Vermietung an Ärzte gleicher Fachrichtung im Gebäudekomplex versagt wird.

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