Leitsatz (amtlich)

Zum Umfang des Konkurrenzschutzes in einem Ärztehaus, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, "Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen."

 

Normenkette

BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 3 O 569/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Fachärztin für Röntgenologie. Sie mietete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30.9.1992 in dem Ärztehaus ...-Straße...in M gelegene Praxisräume sowie zur Mitbenutzung Gemeinschaftsflächen und Funktionsflächen.

Unter § 4 (Vereinbarungen zum Ärztehaus) ist in Ziff. 3 MV geregelt:

"Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisgemeinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Anlage B 1) Bezug genommen. Im Ärztehaus praktizieren Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung, teils ohne, teils mit fachbezogener Röntgenberechtigung. Zu letzteren zählt der Internist Dr. X. Der mit ihm geschlossene Mietvertrag vom 24.03./5.5.1993 ist - abgesehen von der auf seine Fachrichtung bezogenen Regelung zu § 4 Ziff. 3 MV - im Wesentlichen mit dem seitens der Klägerin geschlossenen Mietvertrag gleichlautend (Anlage B 2). Dr. X. nutzte zunächst auf der Grundlage einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung die röntgenologische Ausstattung der von der Klägerin betriebenen Praxis, ehe er 1997/1998 ein Röntgengerät in seiner Praxis installieren ließ und seitdem nutzt. Nach Darstellung der Klägerin setzt er das Röntgengerät auch für andere Ärzte des Ärztehauses wie für außerhalb des Ärztehauses praktizierende Ärzte ein und vergibt röntgenologische Leistungen an außerhalb des Ärztehauses tätige Ärzte.

Die Klägerin ist der Ansicht, nach dem Mietvertrag habe ihr die Beklagte umfassenden Konkurrenzschutz zu gewähren. Hierzu zähle, dass alle im Ärztehaus praktizierenden Ärzte - so auch Dr. X. - ein eigenes Röntgengerät nicht installieren, sämtliche Röntgenleistungen im Ärztehaus nur durch sie oder in Gemeinschaft mit ihr erbracht und auch nicht an außerhalb des Ärztehauses praktizierende Ärzte vergeben werden dürften. Dementsprechend verlangt sie von der Beklagten, gegenüber Dr. X. ihren Konkurrenzschutz durchzusetzen.

Mit Versäumnisurteil vom 11.10.2005 hat das LG die gegen beide Beklagten gerichtete Klage nach Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen (Bl. 82 f. GA). Auf den rechtzeitigen, allein hinsichtlich der Beklagten zu 2) eingelegten Einspruch (Bl. 84, 93 f. GA), hat das LG das Versäumnisurteil bezüglich der Beklagten zu 2) mit Urteil vom 11.1.2006 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin allein Konkurrenzschutz hinsichtlich der Vermietung von Praxisräumen an Ärzte gleicher Fachrichtung zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 125 f. GA).

Gegen das am 27.1.2006 zugestellte Urteil (Bl. 136 GA) wendet sich die Klägerin mit bei Gericht am 24.2.2006 eingegangener Berufung (Bl. 141 GA), die sie nach Fristverlängerung bis zum 27.4.2006 (Bl. 149 GA) mit am 26.4.2006 bei Gericht eingegangener Schrift begründet hat (Bl. 151 f. GA). Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass sich der von ihr begehrte Konkurrenzschutz ohne Weiteres aus der Regelung gem. § 4 Ziff. 3 MV ergebe, die Beklagte daher zu dessen Durchsetzung verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Mönchengladbach vom 11.1.2006 und des Versäumnisurteils des LG Mönchengladbach vom 11.10.2005 entsprechend ihren Anträgen erster Instanz - zu denen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird (Bl. 129/130 GA) - zu erkennen, hilfsweise das Urteil vom 11.1.2006 aufzuheben...

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