Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Höhe, des Ratenzahlungsrechts, der Anlage und der Verzinsungspflicht gelten bei der Geschäftsraummiete nicht. Daraus folgt zunächst, dass die Parteien die Höhe der Kaution – bis zur Grenze der §§ 137, 138 BGB – frei vereinbaren können.[1] Ebenso kann vereinbart werden, dass die Kaution bereits vor der Übergabe zu erbringen ist[2] oder dass die Übergabe von der Zahlung der Kaution abhängen soll.

Wird die Kaution nicht geleistet, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Überlassungspflicht zu.[3]. Der Mieter hat in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution[4], wenn ihm die Mietsache in einem vertragswidrigen Zustand angeboten wird.[5] Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung endgültig und bestimmt verweigert. Hierin liegt eine schwere Vertragsverletzung, die zur Folge hat, dass das Verlangen nach Zahlung der Kaution treuwidrig ist.

 
Hinweis

Teilzahlung und Nachschusspflicht

Zu einer Teilzahlung ist der Gewerberaummieter nur berechtigt, wenn dies vereinbart ist. Die Vereinbarung einer Nachschusspflicht – beispielsweise für den Fall einer Mieterhöhung – ist möglich.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf[6] kann sich eine solche Nachschusspflicht sogar aus den Umständen ergeben (bei langer Vertragslaufzeit und im Voraus vereinbarten Mieterhöhungen). Auch die Frage der Verzinsungspflicht kann von den Parteien nach Belieben geregelt werden.

 
Hinweis

Verzinsung

Eine vertragliche Regelung über eine Verzinsung oder die Begründung einer Verpflichtung zur zinsbringenden Anlage ist ebenso möglich wie ein Verzinsungsausschluss. Bei fehlender vertraglicher Regelung ist die Kaution zu verzinsen.[7]

Ein Ausschluss der Verzinsungspflicht durch eine Formularklausel ist unwirksam (streitig).

Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass die Anlage einer Barkaution bei fehlender vertraglicher Regelung auf einem Sonderkonto erfolgen muss. Diese Rechtsansicht hat u. a. zur Folge, dass der Geschäftsführer einer in Konkurs gegangenen Vermietungs-GmbH nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB auf Schadensersatz haftet, wenn die konkurssichere Anlage des Geldes abredewidrig nicht erfolgt ist und der Mieter deshalb einen Schaden erleidet.[8]

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