Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 EStG "gilt" ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, als zeitlich begrenzt abnutzbarer Vermögensgegenstand. Anders als in den Jahren davor normiert § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB eine Bilanzierungspflicht für den derivativen, also den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB definiert den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert als den "Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt". Mit § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert im Wege einer Fiktion ("gilt") zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben.[1]

Zum selbst geschaffenen – im Unternehmen entstandenen – Geschäfts- oder Firmenwert äußert sich das HGB nicht explizit. Nur der derivative Geschäftswert wurde zum Vermögensgegenstand erklärt. Daraus wird geschlossen, dass ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert nach wie vor einem Aktivierungsverbot unterliegt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Gesetzgeber ansonsten keine Differenzierung zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen bzw. selbst geschaffenen Firmenwert hätte vornehmen müssen.

[1] BT-Drucks. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 47.

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