Normenkette

§ 48 Abs. 2 WEG, § 31 KostO

 

Kommentar

1. Ist in einer Wohnungseigentumssache ein konkreter Gegenstand im Streit - wie hier die Nutzung von im Sondereigentum stehenden vier Kammern mit einer Gesamtfläche von ca. 57 qm sowie einem Sondernutzungsrecht an einem gemeinschaftlichen Gang, je einem Lagerraum und einem als Waschzimmer mit WC bezeichneten Raum), ist der Geschäftswert der Wert dieses Gegenstands, der im vorliegenden Fall auf DM 100.000,- festgesetzt wurde. Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass der Wert der Kammern als Wohnraum um DM 3.000,- von DM 1.000,- pro Quadratmeter (als Kammern nutzbar) auf DM 4.000,- pro Quadratmeter (Nutzung zu Wohnzwecken) steige, was bei der Gesamtfläche zu einem Wert von knapp DM 172.000,- führe. Diese Wertberechnung erscheine als Ausgangspunkt einer Schätzung realistisch; abgezogen werden müssten allerdings noch Wertminderungen hinsichtlich des Wohnkomforts und verwaltungsrechtlicher Auflagen, sodass der Beschwerdewert auf DM 100.000,- zu schätzen sei, der auch den weiteren Streitpunkt der Entfernung einer Dusche mit einschließe.

2. Im Fall einer echten Verfahrensbindung kann im Übrigen für zwei - verschiedene Entscheidungsteile betreffende - Beschwerden nur ein Beschwerdewert zusammengerechnet festgesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.01.1992, BReg 3 Z 162/91)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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