Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmt sich der Geschäftswert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.

 

Fakten:

Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist gemäß § 48 Abs. 3 WEG das Interesse der Beteiligten an der angefochtenen Entscheidung. Bei der Anfechtung von Beschlüssen kommt es dabei wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung auf die Interessen aller Beteiligten an. Geht es dem Rechtsmittelführer bei der Weiterverfolgung seines Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nur noch um einen Einzelposten, so muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sein Rechtsmittel auf diese Einzelposition beschränkt, andernfalls die gesamte Jahresabrechnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.08.2002, 2Z BR 61/02

Fazit:

Wird beantragt, einen die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans betreffenden Eigentümerbeschluss im Hinblick auf konkrete Einzelbeanstandungen für ungültig zu erklären, so wird die jeweils beanstandete Einzelposition in voller Höhe angesetzt. Werden daneben generelle Beanstandungen vorgebracht, durch die im Erfolgsfall eine vollständige Neuberechnung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung notwendig werden, ist zusätzlich noch ein Bruchteil des Gesamtbetrags - in der Regel ein Fünftel bis ein Viertel - anzusetzen. Beschwerdeführende Wohnungseigentümer sollten im Hinblick auf die Festsetzung des Geschäftswerts stets prüfen, ob die gesamte vorinstanzliche Entscheidung oder nur Einzelpositionen angegriffen werden sollen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?