Leitsatz
Ein Notar hatte eine Patientenverfügung über den Willen des Erklärenden zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen und die Bevollmächtigung von Personen mit der Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge beurkundet und in seiner Kostenberechnung hierfür einen Geschäftswert von 20.000,00 EUR angesetzt. Dieser Geschäftswert wurde anlässlich einer Geschäftsprüfung bei dem Notar vom Bezirksrevisor beanstandet, der die Auffassung vertrat, es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, deren Wert mangels tatsächlicher Anhaltspunkte gem. § 30 Abs. 2 und 3 KostO mit 3.000,00 EUR zu bemessen sei. Der Bezirksrevisor wies den Notar an, hierüber die Entscheidung des LG zu beantragen, was in der Folgezeit auch geschah.
Die Beschwerdekammer des LG hat in Abänderung der Kostenberechnung des Notars die Beurkundungsgebühr aus einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR festgesetzt und hiergegen die weitere Beschwerde zugelassen. Von diesem Rechtsmittel machte der Notar Gebrauch, es blieb jedoch ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG, wonach die beurkundete Erklärung sich unmittelbar auf eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 30 Abs. 3 S. 1 KostO richtete, die auch nicht mittelbar einen vermögensrechtlichen Bezug hat. Sie enthält für den Fall der in Zukunft möglicherweise eintretenden tiefen Bewusstlosigkeit die Entscheidung über die durchzuführende medizinische Behandlung bzw. die Fortsetzung oder den Abbruch einer Behandlung, insbesondere über Reanimation oder sonstige lebensverlängernde Eingriffe sowie die Einnahme von Schmerzmitteln. Sie richtet sich an behandelnde Ärzte und an die namentlich benannten Kinder des Verfügenden als Bevollmächtigte. Sie enthält weder eine Altersvorsorgevollmacht noch eine sog. Betreuungsverfügung. Als eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist der Wert gem. § 30 Abs. 3 S. 1 KostO nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig mit 3.000,00 EUR anzunehmen. Dieser Regelwert erschien dem OLG im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beurkundung einer - im Übrigen nicht formbedürftigen und daher auch mündlich verbindlichen - Patientenverfügung um ein rechtlich einfaches Notargeschäft handelt, das in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende einseitige Regelungen erfordert, der Höhe nach angemessen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2005, 15 W 148/05