Leitsatz

Geschäftswert eines Anfechtungsverfahrens über Abrechnungsbeschluss

 

Normenkette

(§ 48 Abs. 3 WEG; , § 14 Abs. 1 GKG)

 

Kommentar

  1. Im WEG-Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Geschäftswert grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Geht es ihm bei der Weiterverfolgung seines Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nur noch um einen Einzelposten, so muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sein Rechtsmittel auf diese Einzelposition beschränkt. Andernfalls ist die gesamte Jahresabrechnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen (in der Regel mit einem Viertel oder einem Fünftel des Gesamtbetrags), vgl. auch BayObLG, WuM 2002, 48; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rn. 675. Gleiches gilt auch für angefochtene Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschlüsse.
  2. Das Interesse an der Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplans wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflusst, dass sich während dessen Gültigkeitsdauer Änderungen tatsächlicher Art ergeben, durch die sich auch die strittigen Kostenpositionen verändern. Auswirkungen betreffen hier in der Regel erst die im darauf folgenden Jahr zu erstellende Jahresabrechnung.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 08.08.2002, 2Z BR 61/02)

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