Normenkette

§ 48 WEG

 

Kommentar

1. Zur Vermeidung eines unzumutbaren Kostenrisikos kann der zunächst durch das Gericht ermittelte Geschäftswert ( § 48 WEG) nicht (nur) nach einem für alle Fälle vorgegebenen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden. Geboten ist vielmehr eine Abwägung im konkreten Einzelfall zwischen den Interessen der Gemeinschaft an der Durchführung (hier von Instandsetzungsmaßnahmen) und dem Interesse des einzelnen Miteigentümers, den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu vermeiden bzw. niedrig zu halten.

2. Bei der Gerichtsentscheidung, ob die nach der Geschäftswertbemessung anfallenden Kosten des Verfahrens zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsweges führen, sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.1996, 11 Wx 113/95= WM 3/96, 180)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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