Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ermessensentscheidung des WE-Gerichts zum Geschäftswert
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten H gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 20. September 1995 (1 T 68/95) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die weitere Beschwerde ist eine Rechtsbeschwerde. Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanzen ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht worden ist (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl. 1991, § 14 Rdnr. 76, 183; OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 586). Die Festsetzung des Geschäftswerts auf DM 640.000,00 ist danach nicht zu beanstanden.
1.
Maßgebend für die Bemessung des Geschäftswerts ist § 48 Abs. 2 WEG a.F., da die Neufassung dieser Vorschrift durch das Kostenänderungsgesetz vom 24.06.1994 (BGBl I, 1325, 1365) erst nach Beginn des Anfechtungsverfahrens in Kraft getreten ist.
Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts ist danach das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Hierbei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an. Bei der Anfechtung eines Beschlusses über Instandsetzungsmaßnahmen wären daher grundsätzlich die gesamten dafür veranschlagten Kosten anzusetzen. Wird die Notwendigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen nicht vollständig, sondern nur in Bezug auf bestimmte Teile bestritten, so ist der auf diejenigen Teile entfallende Betrag zugrundezulegen, den der Antragsteller tatsächlich in Frage stellt (vgl. BayObLGZ 1993, 119, 122). Der danach ermittelte Betrag ist daraufhin zu überprüfen, ob er zu einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko führen und damit eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellen würde. Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674). Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen erkannt und einen Betrag in Höhe von lediglich 40 % der angefochtenen Maßnahmen zugrundegelegt. In welcher Weise der zunächst ermittelte Geschäftswert zur Vermeidung eines unzumutbaren Kostenrisikos herabgesetzt wird – etwa auf das fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers (vgl. KG MDR 1988, 56), auf einen bestimmten Festbetrag (vgl. BayObLG WUM 1993, 714) oder auf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtvolumens der Instandsetzungsmaßnahme (vgl. BayObLG JurBüro 1992, 408) – kann nicht nur nach einem für alle Fälle vorgegebenen schematischen Berechnungsmodus erfolgen. Geboten ist vielmehr eine Abwägung im konkreten Einzelfall, zwischen dem Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahme und dem Interesse des einzelnen Mitglieds, den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu vermeiden bzw. niedrig zu halten. Eine starre, schematisierte Lösung, verbietet sich (OLG Köln, MDR 1994, 1193). Das Verfahren der Vorinstanzen, vom Umfang der angefochtenen Instandsetzungsmaßnahmen auszugehen und diesen Betrag um 40 % zu kürzen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob diese Reduzierung auch in anderer Weise hätte vorgenommen werden können, hat das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, da der angenommene Geschäftswert im konkreten Fall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt.
2.
Bei der Berechnung des subjektiven Interesses des Antragstellers, das in der Vermeidung des auf ihn entfallenden Kostenanteils besteht, kann allerdings entgegen dem Landgericht nicht auf den Gesamtumfang der Instandsetzungsmaßnahmen abgestellt werden, sondern nur auf den Anteil an den Kosten, die der Antragsteller durch die Anfechtung des Beschlusses in Frage stellt. Dies wäre hier ein Betrag von DM 1,6 Millionen. Bei einem Anteil des Klägers an der Wohnungseigentumsanlage von 0,76 % ergäbe dies ein subjektives Interesse von DM 12.160,00. Das Prozeßrisiko, das hierzu ins Verhältnis zu setzen ist, läge bei Zugrundelegung von drei Rechtsanwaltsgebühren und anteiligen Gerichtskosten über DM 14.000,00 und dementsprechend höher als das subjektive Interesse. Auf die Rechtsanwaltsgebühren kann jedoch im konkreten Fall nicht abgestellt werden. Zwar ist in die Beurteilung, ob die Streitwertbemessung den Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschwert, grundsätzlich auch die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren einzubeziehen (BVerfG, a.a.O.). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn für die Beauftragung eines Rechtsanwalts keinerlei Veranlassung bestand. So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer hat sich dem Anfechtungsverfahren, das von den anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümern S… bereits betrieben worden war, nach Ablauf der Anfechtungsfrist d...