Leitsatz

Die Antragstellerin hatte im Wege der einstweiligen Anordnung bei dem AG einen Beschluss gemäß §§ 1, 2 GewSchG erwirkt, wonach der Antragsgegner ihr die Wohnung zu überlassen hatte. Außerdem wurde ihm untersagt, das Anwesen zu betreten, sich dort im Umkreis von 50 m aufzuhalten sowie Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen bzw. solchen durch Dritte zu veranlassen.

Der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung wurde auf 1.700,00 EUR festgesetzt, wobei 1.200,00 EUR (3 × 400,00 EUR) für die Wohnungszuweisung und 500,00 EUR für die übrigen Anordnungen angesetzt wurden.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte gegen den Streitwertbeschluss im eigenen Namen Beschwerde ein und beantragte, den Geschäftswert auf insgesamt 4.000,00 EUR festzusetzen, nämlich 2.000,00 EUR für die Wohnungszuweisung, 3 × 500,00 EUR für die Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG sowie 500,00 EUR für die beantragte Übertragung der elterlichen Sorge.

Das Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als der Geschäftswert vom OLG auf 2.500,00 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG bestimmte sich der Geschäftswert auf die Gerichtsgebühren nach § 24 S. 3, 1 und 2 RVG, da die Kostenordnung für das einstweilige Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen gemäß § 64b Abs. 3 FGG keine Regelung zum Geschäftswert enthalte.

Danach gelte für den Geschäftswert hinsichtlich der Zuweisung der Wohnung aufgrund der Verweisungen in § 24 S. 3 und S. 2 RVG die im Gerichtskostengesetz für das Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 ZPO in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG enthaltene Regelung entsprechend. Dort sei für das einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Benutzung der Wohnung ein fester Wert i.H.v. 2.000,00 EUR genannt, so dass auch für die einstweilige Wohnungszuweisung im isolierten Gewaltschutzverfahren von einem Geschäftswert in dieser Höhe auszugehen sei (ebenso OLG Dresden FamRZ 2006, 803; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1849; Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, 9. Aufl., § 25 Rz. 9; a.M. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.1.2008, Az. 10 WF 7/08).

Bei dem in § 53 Abs. 2 S. 2 GKG genannten Wert handele es sich um einen Festbetrag, der zur Vereinfachung der Streitwerte eingeführt worden sei und nicht um einen Regel-, Höchst- oder Mindestwert, der eine Abweichung zulasse.

Zu dem Geschäftswert für die Wohnungszuweisung sei der für die übrigen Anordnungen nach § 1 GewSchG hinzuzurechnen, da es sich insoweit um einen selbständigen Streitgegenstand handele. Der Geschäftswert für diese Maßnahmen betrage entsprechend § 24 S. 3 und S. 3 RVG 500,00 EUR. Zwar habe die Antragstellerin insoweit mehrere Maßnahmen beantragt, dies rechtfertige im vorliegenden Fall jedoch nicht die Festsetzung eines höheren Wertes.

Da die beantragte einstweilige Regelung zur elterlichen Sorge in einem gesonderten Verfahren behandelt werde, sei eine Erhöhung des Geschäftswerts für das vorliegende Verfahren nicht vorzunehmen.

Insgesamt errechne sich damit ein Geschäftswert von 2.500,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2008, 7 WF 459/08

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