Leitsatz
Die Ehefrau hatte den Ehemann nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung von Kontaktaufnahme zu ihr und den Kindern und Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Benutzung in Anspruch genommen und insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nach deren Erlass und teilweiser Änderung nach mündlicher Verhandlung wurde das Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf eine mögliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten nicht weiterbetrieben.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Gegenstandswert für die Hauptsache (vorläufig) auf 2.000,00 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die eine Heraufsetzung der Geschäftswerte auf mindestens 5.000,00 EUR für die Hauptsache und mindestens 2.000,00 EUR für das einstweilige Anordnungsverfahren begehrten.
Das Rechtsmittel führte zu einem Teilerfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG ging davon aus, dass Hauptsacheverfahren und Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene Angelegenheiten seien, so dass für beide Verfahrensgegenstände jeweils eigene Werte festzusetzen seien.
Würden - wie im vorliegenden Fall - in einem Verfahren sowohl Maßnahmen nach § 1 GewaltSchG als auch nach § 2 der genannten Vorschrift begehrt, handele es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände, die jeweils getrennt zu bewerten seien. Für die Bemessung des Gegenstandswertes des Verfahrens seien beide Werte zusammenzurechnen.
Der Geschäftswert für Familiensachen betreffend Maßnahmen nach dem GewaltSchG bestimme sich gemäß § 100a Abs. 2 KostO nach § 30 Abs. 2 KostO.
Nach § 30 Abs. 2 KostO sei jeweils von Regelwerten von 3.000,00 EUR auszugehen, die jedoch nach Lage des Falles niedriger oder höher angenommen werden könnten. Ein Abweichen vom Regelwert sei dann gerechtfertigt, wenn dessen Annahme nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unangemessen hoch oder niedrig wäre.
Das OLG hielt ein Abrücken vom Regelwert lediglich hinsichtlich des Begehrens auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung, nicht jedoch hinsichtlich des Kontaktaufnahmeverbots für geboten.
Im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt erscheine die Annahme des Regelwertes für das Begehren auf Ausspruch eines Kontaktsverbots nicht unangemessen. Demgegenüber rechtfertigten die konkreten Umstände eine Herabsetzung des Regelwertes auf die Hälfte, soweit die Antragstellerin auch die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung begehrt habe. Im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt erscheine die Annahme des Regelwertes unangemessen hoch.
Insgesamt sei damit ein Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache von 4.500,00 EUR festzusetzen.
Für einstweilige Anordnungen im Rahmen von Verfahren nach dem GewaltSchG sei der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 3 RVG entsprechend § 24 S. 1 oder 2 RVG festzusetzen. Bei einstweiligen Anordnungen, die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen nach § 1 GewaltSchG zum Gegenstand hätten, sei von einem Wert von 500,00 EUR auszugehen, bei solchen, die sich auf das Überlassen der Ehewohnung richteten, sei entsprechend § 24 Abs. 2 RVG der Festwert von 2.000,00 EUR anzusetzen.
Der zusammengerechnete Gegenstandswert für das Eilverfahren belaufe sich mithin auf 2.500,00 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2007, 2 WF 97/07