Leitsatz

Eine Großmutter hatte die Einräumung eines Umgangsrechts mit ihren zwei Enkelkindern, den Kindern ihrer Tochter, beantragt, die aus zwei verschiedenen Beziehungen der Tochter hervorgegangen waren. Die Tochter und deren Ehemann, der Vater eines Enkelkindes, traten dem Antrag entgegen. Nach einem Verhandlungstermin und der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens nahm die Großmutter ihren Antrag zurück.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Geschäftswert für das Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt und mit einem weiteren Beschluss den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, den Geschäftswert auf 6.000,00 EUR festzusetzen, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG setzte den Geschäftswert auf 6.000,00 EUR fest.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für sachlich gerechtfertigt.

Vorliegend rechtfertige sich eine Abweichung vom Regelwert für ein Umgangsverfahren von 3.000,00 EUR.

Der Geschäftswert für das isolierte Umgangsverfahren bestimme sich nach §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, wonach der Wert regelmäßig mit 3.000,00 EUR anzunehmen sei. Je nach Lage des Falles könne er auch niedriger oder höher sein. Vom Regelwert ist jedoch nur dann abzuweichen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls ergäben, dass er unangemessen hoch oder niedrig sei.

Besondere Umstände, die vorliegend eine Überschreitung des Regelwertes von 3.000,00 EUR rechtfertigen, sah das OLG darin, dass das von der Großmutter begehrte Umgangsrecht zwei Kinder betreffe, die aus verschiedenen Beziehungen der Kindesmutter hervorgegangen seien. Das Verfahren sei dadurch komplexer geworden, weil in den Konflikt zwischen der Großmutter und den beteiligten Eltern noch der Konflikt zwischen der Mutter und dem nicht am Verfahren beteiligten Vater des zweiten Enkels hingewirkt habe.

Diese zusätzliche Problematik habe dazu geführt, dass die Frage der Kindeswohldienlichkeit unterschiedlichen Beurteilungskriterien unterlegen habe. Dies zeige auch das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Verknüpfung des Umgangsverfahrens mit dem vom Vater eines Enkels eingeleiteten Umgangsverfahrens führe auch zu dem von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner geltend gemachten erhöhten Arbeitsaufwand.

Deshalb sei die Festsetzung des Geschäftswerts von 6.000,00 EUR angemessen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2009, 2 WF 136/08

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