Leitsatz

Die Möglichkeit, den Geschäftswert im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten zu ermäßigen, ist nicht nur im Beschlussanfechtungsverfahren, sondern in jedem Wohnungseigentumsverfahren zu prüfen.

 

Fakten:

Im vorliegenden Verfahren bemängelte einer der Wohnungseigentümer erhebliche Trittschalleinwirkungen durch den nachträglich verlegten Parkettboden in dem über seiner Wohnung liegenden Sondereigentum und begehrt dessen Beseitigung. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Geschäftswert zunächst auf 53.000 EUR festgesetzt. Aufgrund entsprechender Beschwerde wurde nun dieser Geschäftswert vom BayObLG auf 30.000 EUR "nach unten" korrigiert. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 3 WEG. Nach dessen Satz 1 bemisst sich der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Nach Satz 2 ist dieser jedoch zu ermäßigen, wenn die aufgrund dieses Geschäftswerts berechneten Kosten des Verfahrens zum Interesse eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine derartige Herabsetzung des Geschäftswerts ist dabei in jedem Wohnungseigentumsverfahren zu prüfen und nicht etwa nur in Beschlussanfechtungsverfahren.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002, 2Z BR 53/02

Fazit:

Zu beachten ist stets, dass der Geschäftswert maßgeblich für die Höhe der Gerichts- und insbesondere Anwaltsgebühren ist. Im Hinblick auf diese Kosten dürfte ein besonders hoher Geschäftswert die Entscheidung beeinflussen, ob denn gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden sollen. Durch die Geschäftswertfestsetzung soll jedoch gerade nicht der Zugang insbesondere zu den Rechtsmittelgerichten erschwert werden.

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