Normenkette

§ 48 Abs. 3 S. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG beruhende Geschäftswertfestsetzung bemisst sich bei Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Bestellung des Verwalters in der Regel nach der Vergütung, die für die Zeit der Bestellung zu entrichten ist (BayObLG, Juristisches Büro 95, 646 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter abberufen wird, und ebenso für den Fall eines Antrags auf Feststellung, dass eine Person/Firma für eine bestimmte Zeit zum Verwalter bestellt wurde.

2. Insoweit musste die Vorinstanz-Entscheidung entsprechend abgeändert werden. Der Geschäftswert im vorliegenden Fall wurde für alle Rechtszüge auf DM 52.000,- festgesetzt. Die Antragstellerseite wurde in die gerichtlichen und auch außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.01.1997, 2Z BR 130/96)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?