Leitsatz

  • Bei Anfechtung einer Entziehungsbeschlussfassung i. d. R. 20 % des Verkehrswertes

    Bei Beschlussanfechtung zu Zwecken einer Fristwahrung im Falle tatsächlich gar nicht gefaßter Beschlüsse niedrigerer Ansatz als bei Vorliegen von Beschlüssen

 

Normenkette

§ 18 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 48 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1.  Hinsichtlich der Wohnungseigentumsentziehungbeschlussfassung bei einer ca. 100 qm großen und nach Verkehrswert etwa mit DM 600.000,- zu bewertenden Eigentumswohnung (bei Wohngeldrückständen von DM 56.000,-) reduzierte das BayObLG den vom AG auf DM 100.000,- festgesetzten Geschäftswert auf DM 50.000,- für die I. Instanz. Maßgebend für das Anfechtungsverfahren bei einer Beschlussfassung gem. § 18 Abs. 3 WEG (ob das Entziehungsverfahren in Gang gebracht werden solle) sei für die Bewertung allein das Interesse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung und am Ausscheiden des betroffenen Eigentümers, sodass 20 % des Verkehrswertes angemessen seien (BayObLG, WM 1990, 95).

2. Hat ein Antragsteller die Gesamtheit der "gegen ihn" gefassten Beschlüsse zur Fristwahrung (vor Protokollerhalt) angefochten und nach Zusendung des Protokolls seinen Antrag zurückgenommen, ist entgegen der Meinung des LG Köln (WM 1989, 660) in einem solchen Fall der Geschäftswert des Verfahrens nicht nach dem Interesse an der Kenntnis des Protokolls zu bestimmen. Bei der Wertfestsetzung ist vielmehr vom vollen Wert aller angefochtenen Eigentümerbeschlüsse auszugehen.

Wenn allerdings (wie hier) das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt wurde und überdies in Wirklichkeit keine Eigentümerbeschlüsse vorlagen, muss der Wert jedoch unterschritten werden. Eine Werterhöhung sei im vorliegenden Fall nicht angebracht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.08.1991, BReg 2 Z 106/91)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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