Normenkette

§ 48 WEG, § 9 BRAGO, § 10 BRAGO, § 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, § 14 KostO, § 31 KostO

 

Kommentar

Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren ist die zulassungsfreie Erstbeschwerde gegeben. Auch der im WEG-Verfahren nach § 48 Abs. 2 WEG festgesetzte Geschäftswert ist maßgeblich für die Rechtsanwaltsgebühren. Nach § 9 Abs. 2 BRAGO kann der Anwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. § 10 BRAGO ist regelmäßig nicht anzuwenden. Eine Aufspaltung des Geschäftswertes in Bruchteile entsprechend der Anzahl der Beteiligten kommt nicht in Betracht. Die Festsetzung des Geschäftswertes vor Abschluss des (Beschwerde-) Verfahrens ist nicht ausgeschlossen.

Wird ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung von Dachinstandsetzungen einschließlich der hierfür erforderlichen Kosten angefochten, so wird das Interesse aller Beteiligten regelmäßig von den Kosten der beschlossenen Arbeiten bestimmt. Das zu berücksichtigende Interesse aller Beteiligten an der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch dann geringer als das Gesamtvolumen der beschlossenen Arbeiten festzusetzen, wenn durch die Anfechtung die beschlossenen Instandsetzungsarbeiten nicht schlechthin abgelehnt werden.

Wird die Anfechtung auch darauf gestützt, dass die beschlossenen Instandsetzungsarbeiten nicht ausreichend seien, so sind auch die Kosten für den für erforderlich gehaltenen Mehraufwand zu berücksichtigen. Der Geschäftswert ist im Übrigen vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen auch für die beiden Vorinstanzen abzuändern, soweit die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO noch nicht aufgelaufen ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.05.1986, BReg 3 Z 87/85)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Damit können beauftragte Rechtsanwälte bei vermeintlich zu niedrig angesetzten Geschäftswerten auch aus eigenem Recht Geschäftswertbeschwerden einlegen mit dem Ziel einer Erhöhung eines Geschäftswertes, obwohl solche Beschwerden der Parteien bisher mangels Beschwer für unzulässig erachtet wurden.

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