Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstbeschwerde gegen Wertfestsetzung im Beschwerde verfahren. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Weder durch § 48 Abs. 3 WEG n.F. noch durch § 567 Abs. 3 ZPO n.F. ist die zulassungsfreie Erstbeschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts in Wohnungseigentumssachen beseitigt worden (Bestätigung von Senat OLGZ 1990, 313 = WuM 1990, 238 = WE 1990, 94; a.A. OLG Köln ZMR 1995, 326).
Normenkette
KostO § 31 Abs. 1, § 14 Abs. 3; WEG § 48 Abs. 3
Beteiligte
II. die übrigen Wohnungseigentümer, wie sie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1995 – 85 T 20/94 – ersichtlich sind |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 296/93) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 20/94) |
Tenor
Unter Änderung der angefochtenen Geschäftswertfestsetzung wird der Geschäftswert für die erste und zweite Instanz auf 40.000,– DM festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit rechtzeitigem Anfechtungsantrag haben sich die jetzigen Beschwerdeführer gegen die mit Eigentümerbeschluß vom 14. Juni 1993 zu TOP 12 vorgenommene Verwalterwahl für die Jahre 1993 und 1994 mit Verlängerungsklausel gewandt. Nach Antragserweiterung hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14. Juni 1993 für unwirksam erklärt und den Geschäftswert auf insgesamt 5.000,– DM festgesetzt. Auf die rechtzeitige Erstbeschwerde der Eigentümergemeinschaft hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 27. Oktober 1995 alle Anfechtungsanträge zurückgewiesen und den Geschäftswert für die erste und zweite Instanz auf 280.000,– DM festgesetzt, wobei 275.000,– DM auf die angefochtene Verwalterwahl gestützt werden. Hiergegen richtet sich die Geschäftswertbeschwerde der Beschwerdeführer, welche die Bemessung des Geschäftswertes mit 280.000,– DM für weit überhöht halten. In seinem Nichtabhilfebeschluß führt das Landgericht aus, daß von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bereits insofern Gebrauch gemacht worden sei, als nur die Verwaltervergütung für zwei Jahre zugrundegelegt worden sei. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer hat Erfolg.
II. Das auf Herabsetzung der vom Landgericht als Erstbeschwerdegericht vorgenommenen Geschäftswertfestsetzung für die ersten beiden Instanzen gerichtete Rechtsmittel ist gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 1 KostO als zulassungsfreie einfache Beschwerde zulässig. Der Senat hat die Gründe hierfür in seinem Beschluß vom 26. Februar 1990 (OLGZ 1990, 313 = WuM 1990, 238 = WE 1990, 94) eingehend – auch in Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung – dargelegt. Die Geschäftswertbestimmung durch die zweite Instanz ist eine gesonderte Nebenentscheidung, die im Verhältnis zur Hauptsacheentscheidung selbständig und außerhalb, vorher, gleichzeitig oder auch später getroffen werden kann, woraus folgt, daß die Geschäftswertfestsetzung in zweiter Instanz, selbst wenn sie mit der zweitinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache verbunden wird, eine Erstentscheidung ist, die nach allgemeinen Regeln mit der Erstbeschwerde anzufechten ist, wobei dann freilich auch die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen geändert werden kann.
Der Senat hält nach Überprüfung an dieser Rechtsprechung fest. Soweit die Gegenmeinung nunmehr auf eine Änderung des § 48 Abs. 3 WEG sowie des § 567 Abs. 3 ZPO gestützt wird (OLG Köln, ZMR 1995, 326), vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Durch die Gesetzesänderungen sind die Rechtsmittelmöglichkeiten bei Geschäftswertfestsetzungen in Wohnungseigentumssachen nicht eingeschränkt worden.
Die gesetzliche Neuregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1673) Rechnung, wonach der Geschäftswert niedriger festzusetzen ist, wenn die Veranschlagung nach dem Interesse aller Beteiligten Verfahrenskosten ergeben würde die zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine Regelung für die Anfechtung von Wertfestsetzungen und den Instanzenzug ist damit weder unmittelbar noch mittelbar getroffen worden.
Auch die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO gilt nur für Beschwerden nach der Zivilprozeßordnung; eine anderweitige Anwendung müßte ausdrücklich angeordnet sein. Wohnungseigentumssachen werden gemäß § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Gerichtskosten und Wertfestsetzung regeln sich deshalb nach der Kostenordnung. Gegen die Geschäftswertfestsetzung findet nach § 31 Abs. 3 KostO Beschwerde nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 statt. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 4, § 568 Abs. 1, §§ 569 – 575 ZPO geregelt. Die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Landgerichte im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde für nicht zulässig erklärt wird, wird ausdrücklich nicht herangezogen. Daraus folgert Hartmann (Kostengesetze, ...