Entscheidungsstichwort (Thema)
zulassungsfreie Erstbeschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung zweiter Instanz. Geschäftswert-Beschwerdeverfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält daran fest, dass gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts für die zweite Instanz die zulassungsfreie Erstbeschwerde gegeben ist, die aber erst bei einer Beschwer von mehr als 100,00 DM zulässig ist.
2. Die Mindestbeschwer muss durch die erstrebte Änderung der Wertfestsetzung für die zweite Instanz erreicht werden. Unerheblich ist die erstrebte Kostenentlastung für die erste Instanz, weil eine Änderung der Wertfestsetzung von Amts wegen auch insoweit zunächst ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt.
Normenkette
WEG § 48 Abs. 3; KostO § 31 Abs. 3
Beteiligte
b) die übrigen Wohnungseigentümer, wie sie im Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1995 aufgeführt sind |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 47/95) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 138/94 WEG) |
Tenor
Die Geschäftswertbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde betreffend die Niederschlagung von Kosten wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Im Hinblick auf die Ende 1993 abgelaufene Amtszeit des Verwalters hat die Antragstellerin unter dem 4. März 1994 die gerichtliche Einsetzung eines namentlich genannten Verwalters beantragt. Die Wiederwahl des bisherigen Verwalters am 12. April 1994 hat die Antragstellerin in dem Verfahren 70 II 184/94 angefochten. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht am 10. Mai 1994 das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über das Anfechtungsverfahren ausgesetzt. Mit Beschluss vom 12. Juli 1994 hat das Amtsgericht die Verwalterwahl vom 12. April 1994 u. a. für ungültig erklärt. Auch die Wiederholungswahl vom 27. Juli 1994 hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen 70 II 466/94 angefochten. Dieser Anfechtungsantrag ist versehentlich auch unter dem Aktenzeichen 70 II 394/94 eingetragen worden; die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie die Anfechtung der Verwalterbestellung vom 27. Juli 1994 betreffen, mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. September 1997 wegen unrichtiger Sachbehandlung inzwischen niedergeschlagen worden. Mit Beschluss vom 12. Januar 1995 hat das Amtsgericht die Anträge auf gerichtliche Einsetzung eines anderen Verwalters und den Anfechtungsantrag betreffend die Verwalterwahl vom 27. Juli 1994, der zugleich Gegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens war, zurückgewiesen. In dem Erstbeschwerdeverfahren erklärte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1995 vor dem Landgericht ihren Anfechtungsantrag gegen die Verwalterwahl vom 27. Juli 1994 in der Hauptsache für erledigt und damit für das vorliegende Verfahren für gegenstandslos, weil der anderweitige Anfechtungsantrag zu 70 II 466/94 anhängig sei. In seinem Beschluss vom 6. Oktober 1995 hat das Landgericht im vorliegenden Verfahren die Erstbeschwerde zurückgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten zweiter Instanz auferlegt, wobei es für die erste Instanz und für das Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einem Geschäftswert von 136.620,00 DM und von da ab von einem Geschäftswert von 1.200,00 DM ausgegangen ist. Zur Begründung der Hauptsacheentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass über die Verwalterbestellung vom 27. Juli 1994 wegen der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden sei, diese aber voraussichtlich erfolglos gewesen wäre, weshalb auch die gerichtliche Einsetzung eines Verwalters ausscheide. Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin die Heraufsetzung des Geschäftswerts ab 6. Oktober 1995 auf 1.600,00 DM, weiterhin die Bestellung eines anderen Verwalters, zugleich aber die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verwalterbestellung vom 27. Juli 1995 in dem Verfahren 70 II/466/94 beantragt. Unter dem 23. Juli 1996 hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die Verwalterbestellungen seitens der Gemeinschaft vom 27. Juli 1994, 6. Juni 1995 und 19. Juni 1996 ihren Antrag auf Einsetzung eines anderen Verwalters für in der Hauptsache erledigt erklärt, nicht jedoch ihre Geschäftswertbeschwerde. Mit Beschluss vom 8. Januar 1997 hat der Senat die Gerichtskosten dritter Instanz der Antragstellerin auferlegt, weil ihr Antrag auf Einsetzung eines anderen Verwalters voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte; die auf Heraufsetzung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat als unzulässig verworfen. Auf wiederholte Gegenvorstellungen der Antragstellerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18. August 1998 unter Änderung der Geschäftswertfestsetzung im Beschluss vom 6. Oktober 1995 den Geschäftswert für die erste und zweite Instanz auf 12.000,00 DM festgesetzt, es für die landgeri...