Leitsatz

Unzulässige Geschäftswertbeschwerde zum Zwecke der Erhöhung des Geschäftswerts

 

Normenkette

§§ 13, 31 Abs. 3 Kostenordnung; § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG

 

Kommentar

Die von einem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde ist, wenn damit nur eine Erhöhung des Geschäftswerts angestrebt wird, mangels Beschwer (des beteiligten Mandanten) unzulässig (auch ständige Rechtsprechung des BayObLG, z. B. v. 30.7.1998, 2Z BR 106/98, WE 1999, 79 und h. Lit.-Meinung). Im Hinblick auf den hier eindeutigen Wortlaut der Beschwerde kann diese auch nicht umgedeutet werden in eine Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite in eigenem Namen gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 07.06.2006, 32 Wx 083/06OLG München v. 7.6.2006, 32 Wx 083/06

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