Leitsatz (amtlich)

Die von den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde ist, wenn damit nur eine Erhöhung des Geschäftswerts angestrebt wird, mangels Beschwer unzulässig.

 

Normenkette

KostO §§ 14, 31 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen 1 T 764/05)

AG Ingolstadt (Aktenzeichen 10 UR II 47/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 26.1.2006 wird verworfen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist teilende Eigentümerin einer Wohnanlage. Die Aufteilung in Wohnungseigentum durch Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 18.10.2000 wurde am 5.4.2002 in das Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller haben jeweils einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum in der Wohnanlage abgeschlossen, entsprechende Auflassungsvormerkungen sind im Grundbuch eingetragen. Die Wohnungen sind von den Erwerbern in Besitz genommen worden. Außer der teilenden Antragsgegnerin ist noch kein weiterer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin die Bezahlung rückständiger Hausgeldvorschüsse für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 für die Wohnung Nr. 4, sowie für Januar und Februar 2003 für die Wohnung Nr. 5 i.H.v. insgesamt 4.273 EUR geltend. Mit Beschluss vom 22.3.2005 hat das AG die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.12.2005 aufgrund der zwischenzeitlich genehmigten Abrechnung bzw. des neuen Wirtschaftsplans ihren Verpflichtungsantrag auf insgesamt 5.711,33 EUR erhöht und dem durch Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerber von Wohnung Nr. 4 den Streit verkündet hatten, nahm die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.1.2006 zurück. Mit Beschluss vom 26.1.2006 hat das LG den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.273 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, eine Erhöhung des Geschäftswerts auf 5.711, 33 EUR zu erreichen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.1. Die Beschwerde ist grundsätzlich statthaft.

Gegen die landgerichtliche Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel die einfache Beschwerde gem. § 31 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 6 KostO statthaft (st. Rspr. des BayObLG, z.B. BayObLGZ 1986, 499).

2. Die Beschwerde ist aber im Übrigen mangels Beschwer der Antragsteller unzulässig.

Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ausdrücklich in deren Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des BayObLG, der sich der Senat anschließt, unzulässig, da ein Beteiligter, der mit der Beschwerde eine Erhöhung des Geschäftswerts anstrebt, nicht beschwert ist (BayObLG WE 1999, 79; Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 14 KostO Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 63, m.w.N.). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Beschwerde kann diese auch nicht umgedeutet werden in eine Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in eigenem Namen gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG.

3. Eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung für dieses Verfahren sind nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1528696

JurBüro 2006, 491

ZMR 2006, 947

OLGR-Süd 2006, 642

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?