Leitsatz

Geschäftswertfestsetzung bei einer Beschlussanfechtung über das Fällen von Bäumen

 

Normenkette

§ 48 WEG

 

Kommentar

Bei Anfechtung eines Beschlusses über das Fällen von Bäumen bestimmt sich der Geschäftswert aus der Addition von immateriellen Interessen an der Erhaltung der Bäume und den Baumfällkosten, den Wiederbepflanzungskosten und einem Risikozuschlag für das Gelingen der Ersatzbepflanzung.

Eine schematische Begrenzung auf das 5-fache des Eigeninteresses scheidet aus (a.A. OLG Hamm, WE 2000, 185).

 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2004, 2 Wx 2/04, ZMR 4/2004, 295

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