Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.10.2002; Aktenzeichen 318 T 140/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18.10.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage ... in Hamburg. Im Jahr 2001 hat die Eigentümerversammlung beschlossen, fünf Bäume in der Anlage fällen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Antragsteller, dem es um die Erhaltung der Bäume geht, angefochten. Amts- und LG haben sein Begehren zurückgewiesen.
Das AG hat den Geschäftswert auf 5.000 Euro festgesetzt, da dieser Betrag dem Erhaltungsinteresse des Antragstellers entspreche. Auf die hiergegen eingelegte Geschäftswertbeschwerde hat das LG den Geschäftswert auf 9.413,67 Euro festgesetzt. Unter Zugrundelegung von § 48 Abs. 3 WEG hat das LG den Streitwert wie folgt berechnet:
Kosten für die Fällung der Bäume 3.356,99 Euro (6.565,60 DM)
zzgl. Kosten der Wiederbepflanzung nach Maßgabe der Auflage des Bezirksamts Hamburg-Wandsbek 655,50 Euro (1.282,03 DM)
zzgl. Risikozuschlag bzgl. Gelingen der Bepflanzung 10 %
zzgl. Interesse immaterieller Art an Erhaltung der Bäume 5.000 Euro.
Das LG hat ausgeführt, dass mit dem vom AG angesetzten Betrag von 5.000 Euro die zu berücksichtigenden Interessen immaterieller Art am Erhalt des früheren Zustandes der Gartenanlage hinreichend berücksichtigt seien.
Gegen diese Festsetzung des LG wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, dass der Geschäftswert nach dem Wert der in Rede stehenden Bäume bemessen werden müsse. Der Wert der Bäume sei nach der Methode "Koch" zu errechnen, wonach die Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten und Pflanzkosten eines jüngeren Baumes zzgl. Anwachsrisiko) sowie eine Geldentschädigung für den verbleibenden Restschaden in Gestalt des verbleibenden Minderwerts zu berechnen seien (vgl. zur Methode "Koch" OLG Düsseldorf v. 12.12.1996 - 18 U 118/95, NJW-RR 1997, 856).
II. Die gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO, §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, da sie vom LG zugelassen wurde, die Mindestbeschwerdesumme von 50 Euro überschritten wird und die Beschwerde form- und fristgemäß eingereicht worden ist (§ 14 Abs. 4; §§ 31 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 3 KostO).
Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, da eine Rechtsverletzung, auf die hin der Senat die Entscheidung des LG gem. § 14 Abs. 3 S. 3 KostO, §§ 546, 547 ZPO allein überprüfen kann, nicht vorliegt.
Maßgebend für die Festsetzung des Geschäftswerts ist gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG das Interesse der Beteiligten an der angefochtenen Entscheidung. Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer ist hierbei wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 S. 2 WEG) auf die Interessen aller Beteiligten abzustellen (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG).
Das LG hat den Geschäftswert gem. § 48 Abs. 3 WEG rechtsfehlerfrei niedriger festgesetzt als vom Antragsteller in seiner Antragsschrift angegeben.
Nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG kann der Geschäftswert niedriger festgesetzt werden, wenn die nach S. 1 berechneten Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse des einzelnen anfechtenden Wohnungseigentümers stehen. Zweck dieser Regelung ist, dass die Geschäftswertbemessung, die in Streitigkeiten des Wohnungseigentumsrechts regelmäßig zu erheblichen Summen führt, nicht den Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschweren oder faktisch unmöglich machen soll (vgl. z.B. OLG Hamburg - 2 Wx 66/99, ZMR 2001, 379 m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist vereinzelt versucht worden, die Begrenzung des Geschäftswerts schematisch auf den fünffachen Betrag des persönlichen wirtschaftlichen Interesses festzulegen (vgl. KG v. 11.9.1987 - 24 W 3293/87, MDR 1988, 56 = NJW-RR 1988, 14 [15]; OLG Hamm WE 2000, 185 = NZM 2001, 549). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht (vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung: OLG Karlsruhe v. 4.1.1996 - 11 Wx 113/95, ZMR 1996, 226 = WE 1996, 78; so auch BayObLG ZMR 2001, 208 = NZM 2001, 718; BayObLG v. 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88, NJW-RR 1989, 79), da eine Herabsetzung nicht nach einem schematischen Modus, sondern nach einer Abwägung im Einzelfall zu erfolgen hat. Es sind keine durchschlagenden Gründe ersichtlich, warum ausgerechnet eine Begrenzung auf das fünffache Interesse des Einzelnen zu erfolgen habe und nicht etwa das vier- oder sechsfache Interesse maßgeblich sein soll.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 3 WEG wegen Unbestimmtheit des Tatbestandes (=§ 48 Abs. 2 WEG a.F.)bestehen nach der Rechtsprechung des BVerfG zwar nicht, weil die Bestimmung des Geschäftswerts anhand der Auslegung der Norm mit hinreichender Sicherheit möglich ist (vgl. BVerfG v....