Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 106/02) |
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 4.8.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2001 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, die hintere Fassade des Hauses und die Balkone zu sanieren. Amts- und LG und schließlich auch der Senat haben die begehrte Aufhebung des Beschlusses zurückgewiesen. Amts- und LG haben den Geschäftswert auf 4.000 Euro festgesetzt und entschieden, dass die Kosten des jeweiligen Verfahrens von den Antragstellern zu tragen seien; die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sollten von den Antragstellern nicht erstattet werden. Hiervon ist der Senat abgewichen, indem er vorsah, dass auch die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin von den erfolglosen Antragstellern zu erstatten seien, weil die weitere Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Im Anschluss an die vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat den Geschäftswert auf 4.000 Euro festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin begehren nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die Anhebung des Geschäftswerts und beantragen
unter Abänderung des Geschäftswertbeschlusses vom 4.8.2003 den Geschäftswert nunmehr auf 115.551,96 Euro festzusetzen.
Zur Begründung führen sie aus, eine dahingehende Festsetzung sei sachgerecht, da sie dem Interesse der Parteien entspreche. Der angegriffene Tagesordnungspunkt 2. 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.12.2001 weise ein Kostenvolumen von 115.551,96 Euro auf, welches mit dem Interesse der Parteien gleichzusetzen sei.
Die Antragsteller beantragen die Geschäftswertbeschwerde zurückzuweisen.
Die beantragte Erhöhung des Geschäftswerts sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsteller lediglich einen Teil des Beschlusses zu TOP 2.1 angegriffen hätten. Im Übrigen sei die Kostenfestsetzung nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 WEG nicht zu beanstanden, da die Festsetzung des Geschäftswerts mit 4.000 Euro dem Interesse der Parteien entspreche.
II. Das als Geschäftswertbeschwerde bezeichnete Begehren ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet. Für die Festsetzung des Geschäftswerts in WEG-Sachen gelten die Regelungen der Kostenordnung, die durch § 48 WEG teilweise modifiziert wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 1).
Eine Geschäftswertbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, da eine solche zu einem obersten Gericht des Bundes gem. §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 S. 4 KostO nicht stattfindet. Entscheidungen eines OLG können insoweit nicht mit Beschwerden angegriffen werden, sondern sind allenfalls mit der nicht ausdrücklich geregelten Gegenvorstellung, die eine nochmalige Befassung des erkennenden Gerichts ermöglicht, entsprechend § 321a ZPO analog überprüfbar (vgl. z.B. BGH NJW 2000, 590; zur Gegenvorstellung z.B. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 22 ff.).
Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin war dementsprechend auszulegen, da sich ihr Begehren eindeutig aus dem gestellten Antrag entnehmen lässt.
Die Gegenvorstellung kann als zulässig behandelt werden, insb. ist die zweiwöchige Notfrist analog. § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO eingehalten. Die Prozessbevollmächtigten können die auf Erhöhung des Geschäftswerts gerichtete Gegenvorstellung gem. § 9 Abs. 2 BRAGO auch im eigenen Namen geltend machen.
Die Gegenvorstellung hat in der Sache aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 4.000 Euro ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 WEG nicht zu beanstanden.
Das Kostenvolumen des angegriffenen TOP 2.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.12.2001 i.H.v. 115.551,96 Euro ist entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert. Nach § 48 Abs. 3 WEG setzt der Richter den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach S. 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass es mit der aus dem Rechtsstaatprinzip folgenden Justizgewährungspflicht nicht vereinbar ist, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu dessen Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichtes bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lässt (BVerfG v. 12.2.1992 - 1 BvL 1/89, MDR 1992, 713 = NJW 1992, 1673).
Dementsprechend ist bei der Bemessung des Geschäftswertes nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe der dadurch veranlassten Kosten, sondern das niedrigere...