Ausgesprochen Compliance-relevant sind hingegen Zuwendungen, die Dritte (insbesondere Kunden, Lieferanten) den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewähren bzw. von den Arbeitnehmern erhalten. Dazu im Einzelnen:
2.1 Gesetzlicher Regelungsrahmen
2.1.1 Strafbarkeit von Schmiergeldern
Gewähren dritte Personen finanzielle Vorteile oder Zuwendungen dem Arbeitnehmer bzw. empfangen sie solche Leistungen vom Arbeitnehmer mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, kann es sich um Schmiergelder handeln. Schmiergelder sind geldwerte Geschenke oder andere Vorteile, durch die ein Dritter den Arbeitnehmer zu einem bestimmten Verhalten veranlassen oder ein solches Verhalten nachträglich entlohnen will. Unternehmen haben ein großes Interesse daran, Korruption präventiv zu verhindern und repressiv zu bekämpfen.
Im Ausgangspunkt können sich in erster Linie korrupte Arbeitnehmer und andere verantwortliche Personen strafbar machen. Als Straftatbestände kommen insbesondere Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen, die Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Amtsträgern sowie Straftaten gegen den Wettbewerb in Betracht.
Sozialadäquanz der Zuwendung
Eine Strafbarkeit nach § 299 StGB schied bisher dann aus, wenn die Zuwendung sozialadäquat war. Denn in diesem Fall ist sie nicht geeignet, den Markt wettbewerbswidrig i. S. v. § 299 StGB zu beeinflussen. Die Sozialadäquanz ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Relevant dazu sind der jeweilige Geschäftsbereich sowie die Stellung und Lebensumstände der beteiligten Personen. Insofern war daher auch zu prüfen, ob der Wert der Zuwendung derart gering ist, dass die Zuwendung schlechthin ungeeignet ist, geschäftliche Entscheidungen unerlaubt zu beeinflussen. Hierzu kamen bisher Wertgrenzen von etwa 20 – 30 EUR als ungefähre Orientierungshilfe in Betracht. Da es indes maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wo die Geringwertigkeitsgrenze verläuft, verblieb auch bisher ein Graubereich, der entsprechende Strafbarkeitsrisiken impliziert. Aufgrund der Neufassung von § 299 StGB können nunmehr auch sozialadäquate Verstöße eine Strafbarkeit nach sich ziehen, wenn Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Unternehmens einen geringwertigen Vorteil entgegennehmen.
2.1.2 Regelungsrahmen für Arbeitgeber und ihre Organe
Neben gravierenden und regelmäßig irreparablen Reputationsschäden drohen auch dem Arbeitgeber in Korruptionsfällen erhebliche finanzielle Schäden. Als Rechtsfolgen kommen u. a. Unternehmensgeldbußen nach §§ 30 i. V. m. 130 OWiG, die sog. Dritteinziehung zur Herausgabe des Erlangten nach § 29a Abs. 2 OWiG sowie steuerliche Nachforderungen in Betracht. Außerdem drohen Vergabesperren und die Eintragung in ein Korruptionsregister. Für Arbeitgeber erweisen sich in diesem Zusammenhang auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren als besonders belastend. Im Rahmen von entsprechenden Ermittlungen zu Korruptionsdelikten lässt die Staatsanwaltschaft regelmäßig Mitarbeiter vernehmen, die Geschäftsräume durchsuchen und Unterlagen sowie IT- und Kommunikationsmittel beschlagnahmen.
Aufgrund von Korruption im Unternehmen droht auch eine persönliche Haftung der Organmitglieder einer Gesellschaft. Dazu bestehen u. a. die folgenden gesetzlichen Regelungen, bei deren Verletzung die Organmitglieder persönlich haften können.
Regelungen für Aktiengesellschaften
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nach § 91 Abs. 2 AktG dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen früh erkannt werden, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten. Diese Vorschrift wird nach § 90 AktG flankiert durch entsprechende Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat. Als Kontrollorgan hat der Aufsichtsrat die Kontrollsysteme nach § 107 Abs. 3 AktG dahingehend zu prüfen, ob sie wirksam sind. Aus dem Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer dafür verantwortlich, die erforderlichen Strukturen zu schaffen, um die relevanten Vorschriften einzuhalten.
Nach § 130 OWiG sind die Inhaber von Betrieben und Unternehmen dazu verpflichtet, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um alle betriebsbezogenen Pflichten einzuhalten. Hieraus resultiert, dass die Geschäftsleitung eine Legalitätspflicht und überdies eine Legalitätskontrollpflicht trifft. Aus der Legalitätspflicht folgt, dass Unternehmen, Organe und Mitarbeiter im Einklang mit der Rechtsordnung handeln müssen. Hieraus folgen interne Vorgaben und Regelungen sowie externe Regelungen. Exemplarisch umfasst ist davon die Pflicht, Korruption im Unternehmen zu verhindern. Zudem sind insofern auch die Regelungen aus einem Verhaltenskodex oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einzuhalten. Außerdem ist die Gesetzestreue fortlaufend sicher...