§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.

§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 findet keine Anwendung, wenn das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Juni 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde.

§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

 

(2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

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