(1)[1] 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. 3Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.[2]
Vom 01.11.2008 bis 14.05.2010:
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
Bis 31.10.2008:
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:
1. |
die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und |
2. |
die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters. |
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:[3] [Bis 31.10.2008: 1Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:]
1. |
die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und |
2Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
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