(1)[1] 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. 3Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.[2]

Vom 01.11.2008 bis 14.05.2010:

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Bis 31.10.2008:

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:

1.

die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2.

die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.

 

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:[3] [Bis 31.10.2008: 1Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:]

 

1.

die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

 

2.

ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:

 

a)

eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,

 

b)

die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und

 

c)

die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.

2Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

 

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10.05.2010. Anzuwenden ab 15.05.2010.
[2] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 06.12.2010. Anzuwenden ab 09.12.2010.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008. Anzuwenden ab 01.11.2008.

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