(1) 1Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste.[1] [Bis 31.12.2012: Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste.] 2Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen.

 

(2)[2] Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.

Bis 31.10.2008:

(2) Die Erzeugnisse sollen entsprechend der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Reihenfolge der Klassen und Unterklassen gruppiert und geordnet werden, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse oder Unterklasse vorangestellt werden soll.

 

(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008. Anzuwenden ab 01.11.2008.

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