(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind.

 

(2) 1Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. 2Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. 3Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

 

(3) 1Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format "*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. 2Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.

[1] § 9 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008. Anzuwenden ab 01.11.2008.

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