Neben den Personengesellschaften, die im Einzelfall viele Vorteile haben können (einfache Gründung und Führung der Gesellschaft, steuerrechtliche Behandlung, Fremdfinanzierung), gibt es im Wirtschaftsbereich die wichtige Gruppe der Kapitalgesellschaften. Bei den Personengesellschaften können noch die Gruppe der Personenhandelsgesellschaften und die Gruppe der Partnerschaften unterschieden werden. Schließlich ist die GbR von der Bruchteilgemeinschaft abzugrenzen.
1.2.1 Kapitalgesellschaften
Neben den klassischen Kapitalgesellschaftsformen GmbH und AG, die viele Jahrzehnte das Wirtschaftsleben beherrschten, gibt es eine Anzahl neuer europäischer Kapitalgesellschaftsformen, wie z. B. die europäische Aktiengesellschaft (SE) oder die europäische Genossenschaft (SCE). Daneben können auch Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind, eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gründen, z. B. eine Limited Liability Company nach dem Recht Irlands. Die bis vor einigen Jahren in Deutschland beliebten englischen Gesellschaftsformen, die Private Company Limited by Shares (Limited) und als Hybridform die Limited Liability Partnership (LLP), können in Deutschland nicht mehr ohne Weiteres tätig werden, da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitglied der EU ist.
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften wie der GbR, bei denen die persönliche Verbundenheit und Verantwortung der Personen als Gesellschafter im Vordergrund stehen und damit auch die persönliche Haftung der Gesellschafter einhergeht, ist es bei den Kapitalgesellschaften, die i. d. R. juristische Personen sind, die Gesellschaft selbst und das Gesellschaftsvermögen, die im Vordergrund stehen. Das Gesellschaftsvermögen haftet auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschafter selbst treten bei den Kapitalgesellschaften in den Hintergrund.
Kapitalgesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen
Bei den Personengesellschaften muss es mindestens eine natürliche Person geben, die für alle Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen haftet. Bei den Kapitalgesellschaften ist die Haftung dagegen i. d. R. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
1.2.2 Die Personenhandelsgesellschaften und die Partnerschaften
Der Unterschied zwischen der GbR und den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG ist ausschließlich der Zweck der jeweiligen Gesellschaft. Bei der OHG und bei der KG muss der Zweck der Gesellschaft im gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes oder in einem der in § 107 HGB genannten Zwecke liegen, ein anderer Zweck ist nicht zulässig. Bei der GbR ist jeder Zweck zulässig, außer dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes.
Bei den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG muss der Zweck der Gesellschaft einer der folgenden sein:
- der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes,
- der gemeinsame Betrieb eines Kleingewerbes, das kein Handelsgewerbe ist,
- die Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens oder
- die gemeinsame Ausübung eines Freien Berufes, wenn das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.
Ist der Gesellschaftszweck einer Personengesellschaft der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes, liegt zwingend eine OHG oder eine KG vor, die Gründung einer GbR ist nicht möglich. Jeder andere Zweck ist bei der GbR dagegen möglich.
Keine OHG ohne Handelsgewerbe
Der Versuch eine OHG mit einem anderen Zweck als den eines gemeinsamen Betriebs eines Handelsgewerbes oder der in § 107 HGB genannten zu gründen, führt dazu, dass tatsächlich eine GbR entsteht.
Der gemeinsame Zweck der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) kann nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) nur die gemeinsame Berufsausübung durch Angehörige Freier Berufe sein.
Nach den neuen Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts können seit dem 1.1.2024 zur gemeinsamen Ausübung eines Freien Berufes auch eine OHG oder eine KG und damit auch die besonders attraktive GmbH & Co. KG gegründet werden, sofern das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.
Ist der gemeinsame Zweck der Personengesellschaft, der gemeinsame Betrieb eines Kleingewerbes, das kein Handelsgewerbe ist, oder die Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens oder die gemeinsame Ausübung eines Freien Berufes, kommen sowohl eine GbR als auch eine OHG oder KG in Betracht. Für die Gründung einer OHG oder einer KG ist in diesen Fällen aber, anders als beim gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes, die Eintragung in das Handelsregister konstitutiv, also für das Entstehen der OHG oder der KG zwingend erforderlich.
1.2.3 Die Bruchteilsgemeinschaft
Schwierig ist die Abgrenzung der GbR zur bürgerlich-rechtlichen Bruchteilsgemeinschaft, die in den §§ 741 – 758 BGB geregelt ist. Bei der Gemeinschaft erschöpft si...