Die Genossenschaft (eG) grenzt sich als Kapitalgesellschaft von der GmbH bzw. der AG durch die genossenschaftliche Idee einer solidarischen, gemeinschaftlichen Kooperation ab. Zur Gründung bedarf es mindestens 7 Mitgliedern – den Genossenschaftern. Diese schließen sich zusammen, um den Nutzen des Einzelnen zu mehren.

Die Höhe des Grundkapitals ist gesetzlich nicht bestimmt, orientiert sich aber an der Anzahl der Mitglieder und an der Höhe der festgelegten Einlage. Die Generalversammlung ist die gemeinsame Beschlussebene, die jedem Mitglied eine Stimme gewährt, unabhängig von der Anzahl seiner Anteile.

Lange Zeit führte die Genossenschaft ein Schattendasein, z. B. als Einkaufsgenossenschaft sowie im Bankgewerbe. In letzter Zeit ist eine kleine Belebung festzustellen, z. B. werden einige Fotovoltaikgemeinschaftsanlagen und Windkraftanlagen als Genossenschaften betrieben.

2.10.1 Vorteile

Die Haftungsbeschränkung und eine relativ hohe Kreditwürdigkeit sind die Vorteile der Genossenschaft.

2.10.2 Nachteile

Eine nicht ganz einfache Gründung und die benötigte Anzahl von 7 Gleichgesinnten sind nachteilig, ebenso die Rechtsform bedingten zusätzlichen Kosten. Neben der zu leistenden Einlage kann ggf. die Pflicht, einen Nachschuss zu leisten, bestehen. Im Einzelfall kann das kapitalunabhängige Stimmrecht ein Problem darstellen.

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