Leitsatz
Dem Registergericht lag eine Gesellschafterliste vor, in der die Gesellschaftsanteile mit den laufenden Nummern 1, 2, 3 … usw. nummeriert waren. Nach Teilung der Gesellschaftsanteile 1 und 2 sowie Abtretung von hieraus gebildeten Teilgeschäftsanteilen reichte der Notar eine Gesellschafterliste ein, in der statt der laufenden Nummer 1 nunmehr die aktuelle Nummer 1.1 und in der folgenden Zeile unter Nummer 1.2 der Erwerber als Gesellschafter aufgeführt waren. Entsprechendes geschah mit dem Geschäftsanteil Nummer 2. Eine Veränderungsspalte zeigte die alte Nummer an.
Das Registergericht lehnte die Einstellung der Liste in das elektronische Handelsregister ab, weil sich aus der eingereichten Liste nicht ergebe, dass die Anteile 1 und 2 geteilt und jeweils einer der durch Teilung entstandenen Geschäftsanteile abgetreten worden seien. Für die neu entstandenen Geschäftsanteile seien neue laufende Nummern zu vergeben, eine Fortschreibung durch Beisetzung weiterer Nummern sei unübersichtlich und daher zu vermeiden.
Das OLG Jena gab der Beschwerde statt. § 40 Abs. 1 GmbHG lässt nach Ansicht des OLG Jena diese Gestaltung der Liste zu.
Demnach müssen der Liste die Daten der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und laufenden Nummern der jeweiligen Geschäftsanteile zu entnehmen sein, etwaige Veränderungen müssten jedoch nicht dargestellt werden. Dies sei jedoch auch nicht verboten. Nicht geregelt sei hingegen, nach welchem Schema die laufende Nummerierung bei der Teilung von Geschäftsanteilen zu erfolgen habe.
Dies müsse sich nach der vom Gesetz zugedachten Funktion des § 40 Abs. 1 GmbHG richten. Dieser ziele darauf ab, den Gesellschafterbestand für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Öffentlichkeit, transparent darzustellen. § 40 GmbHG solle gewährleisten, dass die Entwicklung sämtlicher Veränderungen ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter lückenlos nachvollzogen werden könne.
Die Entscheidung über die Gestaltung der Gesellschafterliste treffe in diesem Rahmen der Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbHG) bzw. der Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG).
Das OLG hebt hervor, der Bestand der Gesellschafter könne der Liste entnommen werden, auch sei einfach nachzuvollziehen, woher der jeweilige Geschäftsanteil stamme. Diese Gliederung lasse sich auch unendlich weiterentwickeln. Zudem würden bei zeitgleichen Veränderungen der Gesellschafter von unterschiedlichen Notaren Doppelvergaben von Nummern vermieden.
Sodann begründet das OLG noch, dass auch Gliederungszeichen im genannten Sinn laufende Nummern im Wortsinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG seien.
Hinweis
Der Beschluss vereinfacht die Verfolgung des Verlaufs von Geschäftsanteilen über die Gesellschafterliste und schafft Flexibilität bei deren Erstellung. Das OLG Jena weist zutreffend darauf hin, dass durch die Vergabe von Gliederungsnummern leicht nachzuvollziehen ist, welchen Verlauf die jeweiligen Geschäftsanteile genommen haben. Dies erleichtert insbesondere eine Due Diligence. Sofern dem Beschluss des OLG Bamberg vom 2.2.2010 (Az. 6 W 40/09) zu entnehmen sein sollte, dass die Liste nur ohne eine Veränderungsübersicht zu führen sei, ist dieses Verständnis von § 40 GmbHG zu eng. Das OLG Jena stellt richtigerweise fest, dass § 40 GmbHG einer solchen jedenfalls nicht entgegensteht.
Selbstverständlich muss die Gesellschafterliste sorgfältig erstellt werden, um gerade bei der mehrfachen Bildung von Gliederungszahlen wie im hier besprochenen Fall eine doppelte Aufführung von Geschäftsanteilen zu vermeiden. Dies dürfte durch die hier gewählte Nummerierung jedoch einfacher sein als durch die Anfügung der neuen Gesellschaftsanteile an das Ende der Liste, da hierdurch die Übersichtlichkeit leiden würde.
Es bleibt abzuwarten, ob sich in der registerrechtlichen Praxis einmal eine einheitliche Gestaltung von Gesellschafterlisten durchsetzen wird.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 22.03.2010, 6 W 110/10