§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
3. |
die kulturelle Herkunft sowie religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen, |
4. |
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen, |
5. |
die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken, |
6. |
die Beratung und Transparenz in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und der ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes zu fördern, |
7. |
die Einhaltung der dem Träger von stationären Einrichtungen sowie die dem Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes obliegenden Pflichten zu sichern, |
8. |
ein Sterben in Würde zu ermöglichen und |
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Sicherung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger und Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(4) Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für unterstützende Wohnformen. 2Hierzu zählen
1. |
stationäre Einrichtungen nach § 3, |
2. |
ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach den §§ 4 und 5 und |
3. |
ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach den §§ 4 und 6. |
(2) 1Dieses Gesetz findet weiter Anwendung, wenn ein Träger oder Anbieter dies bei der zuständigen Behörde beantragt und die Behörde dem zustimmt. 2Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(3) 1Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist vollständig selbstverantwortet, wenn dort nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung aller Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Leistungsanbieter, strukturell unabhängig ist. 3Das ist in der Regel der Fall, wenn die Bewohner
1. |
die Pflegedienste und Anbieter von sonstigen Unterstützungsleistungen sowie Art und Umfang der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen frei wählen können, |
3. |
das Hausrecht uneingeschränkt ausüben, |
4. |
über die Aufnahme neuer Mitbewohner selbst entscheiden und |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für selbständig wirtschaftende und eigenständige Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne von § 41 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetze...
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