(1) 1Dieses Gesetz gilt für unterstützende Wohnformen. 2Hierzu zählen

 

1.

stationäre Einrichtungen nach § 3,

 

2.

ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf nach den §§ 4 und 5 und

 

3.

ambulant betreute Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen nach den §§ 4 und 6.

 

(2) 1Dieses Gesetz findet weiter Anwendung, wenn ein Träger oder Anbieter dies bei der zuständigen Behörde beantragt und die Behörde dem zustimmt. 2Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

 

(3) 1Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist vollständig selbstverantwortet, wenn dort nicht mehr als zwölf Personen gemeinschaftlich wohnen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung aller Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Leistungsanbieter, strukturell unabhängig ist. 3Das ist in der Regel der Fall, wenn die Bewohner

 

1.

die Pflegedienste und Anbieter von sonstigen Unterstützungsleistungen sowie Art und Umfang der Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen frei wählen können,

 

2.

die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten können und dazu insbesondere ein Gremium zur gemeinsamen Regelung aller die Wohngemeinschaft betreffenden Angelegenheiten errichten können,

 

3.

das Hausrecht uneingeschränkt ausüben,

 

4.

über die Aufnahme neuer Mitbewohner selbst entscheiden und

 

5.

die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner, die bei Aufnahme oder zu einem späteren Zeitpunkt unter umfassender rechtlicher Betreuung stehen oder nicht mehr kommunikationsfähig sind oder für die eine umfassend bevollmächtigte Person handelt, durch eine konzeptionell festgelegte, tatsächliche und kontinuierliche Einbindung der jeweiligen Betreuer oder der ihnen gleichgestellten Bevollmächtigten, der jeweiligen Angehörigen oder von ehrenamtlich engagierten Personen in die Alltagsgestaltung der Wohngemeinschaft gewährleistet ist.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für selbständig wirtschaftende und eigenständige Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne von § 41 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

 

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung, nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Heimsonderschulen und nicht für Freizeitheime für Menschen mit Behinderungen.

 

(6) 1Dieses Gesetz findet auf betreutes Wohnen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf keine Anwendung, wenn sie als Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Unterstützungsleistungen (Grundleistungen) wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern in Anspruch zu nehmen und die über diese allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehenden sonstigen Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind. 2Das Gesetz findet auf betreutes Wohnen für volljährige Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen keine Anwendung, wenn neben der Wohnraumüberlassung die Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen frei wählbar sind, diese keine umfassende Versorgung darstellen und sie nicht mit der Wohnraumüberlassung vertraglich verbunden sind. 3Als Betreutes Wohnen im Sinne von Satz 2 gilt auch, wenn die Bewohner zur Unterstützung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung neben der Überlassung von Wohnraum und Grundleistungen lediglich zusätzlich verpflichtet werden, in untergeordnetem Umfang Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen und die Verbindung dieser Leistungen mit den Grundleistungen zur Umsetzung des konzeptionellen Ziels erforderlich ist.

 

(7) In Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne von § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen einer stationären Einrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen.

 

(8) 1Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeiteinrichtungen), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 9 und 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 3 und § 29 Nummer 5 keine Anwendung. 2Vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. 3Nehmen Kurzzeiteinrichtungen nach Satz 1 in der Regel mindestens neun Personen auf, findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.

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