§ 1
(1) 1Für das Land Sachsen-Anhalt wird ein Landesrechnungshof errichtet. 2Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Dessau.
(2) 1Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbständige, in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. 2Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.
§ 2
(1) 1Mitglieder des Landesrechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen berufenen Mitglieder. 2Die Gesamtzahl soll nicht weniger als fünf betragen.
(2) Der Präsident wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(3) 1Auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident des Landtages nach Zustimmung des Landtages den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes. 2Vor seinen Vorschlägen hört der Präsident des Landesrechnungshofs den Senat (§ 6 Abs. 2).
(4) 1Beim Landesrechnungshof soll nur beschäftigt werden, wer dafür fachlich geeignet ist. 2Der Präsident und die Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesrechnungshofs soll die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren technischen Dienst besitzen.
(5) Prüfer sowie weitere Mitarbeiter werden dem Landesrechnungshof in der erforderlichen Zahl zugeordnet.
(6) Dem Landesrechnungshof sind bei Bedarf außerhalb des ihm nach dem Haushalt zustehenden Personals sowohl aus der Landesverwaltung als auch von dritter Seite für die jeweilige Prüfung erforderliche Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
§ 3
(1) 1Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. 2Auf sie sind die für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt sie für die Dauer von drei Jahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. 3Im übrigen sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden. 4Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des Präsidenten des Landesrechnungshofs der Präsident des Landtages aus. 5Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richter im Landesdienst gelten.
§ 3a Ausschluß und Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der es selbst oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt beteiligt gewesen ist oder für die es selbst oder der Angehörige Verantwortung trägt.
(2) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs, das in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie mit
- einem Minister oder Staatssekretär,
- einem Vorstandsmitglied oder sonstigen Leiter der zu prüfenden Gesellschaften, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen,
- einem anderen Landesbediensteten
verwandt oder verschwägert ist, darf nicht an Angelegenheiten mitwirken, die diese Personen betreffen oder zu deren Geschäftsbereich gehören.
(3) 1Darüber hinaus darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. 2Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat. 3Das Mitglied hat dem Senat einen solchen Grund anzuzeigen; es darf an der Entscheidung des Senats nicht mitwirken.
(4) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 3b Nebentätigkeit
1Die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Prüfer dürfen keine entgeltliche Tätigkeit in der Verwaltung des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentliches Rechts ausüben und keinem Organ dieser juristischen Personen angehören, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. 2Die Mitwirkung im Rahmen der Aus- und Fortbildung und bei Prüfungen nach den Laufbahnverordnungen und den Ausbildungsordnungen ist zulässig.
§ 4
(1) 1Der Landesrechnungshof wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten vertreten. 2Der Präside...