§ 1 Stellung und Sitz
(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.
§ 2 Zusammensetzung und Organisation
(1) 1Mitglieder des Landesrechnungshofs sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten. 2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht weniger als fünf betragen.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs bilden den Senat.
(3) Zum Landesrechnungshof gehören auch die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sowie weitere Bedienstete.
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
1Zum Mitglied des Landesrechnungshofs kann nur ernannt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitglieder müssen ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben. 3Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. 4Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 5Eine angemessene Zahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.
§ 4 Wahl und Ernennung
(1) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. 2Die Landesregierung ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. 3Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) 1Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags ernannt. 2Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. 3Zu dem Vorschlag für die Ernennung weiterer Mitglieder hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. 4Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen.
§ 5 Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit.
(2) 1Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. 2Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 3Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahn und die Probezeit entsprechende Anwendung.
(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 6 Ausschluß von der Mitwirkung
(1) 1Ist ein Mitglied des Landesrechnungshofs mit einer Ministerin oder einem Minister oder einer Staatssekretärin oder einem Staatssekretär verheiratet, in Lebenspartnerschaft verbunden, in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es nicht in Angelegenheiten mitwirken, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören. 2Entsprechendes gilt bei gleichem Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Leiterin oder einem sonstigen Leiter der zu prüfenden Gesellschaften, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen. 3Steht ein Mitglied des Landesrechnungshofs mit einer oder einem anderen Landesbediensteten in einem Verhältnis der vorstehenden Art, so darf es bei allen Angelegenheiten, die diese Bedienstete oder diesen Bediensteten betreffen, nicht mitwirken.
(2) 1Der Senat entscheidet über den Ausschluß von der Mitwirkung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unbefangenheit eines Mitglieds zu rechtfertigen. 2Das Mitglied hat dem Senat einen solchen Grund anzuzeigen. 3Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung des Senats nicht mitwirken.
(3) 1Für Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
§ 6a Mitwirkung bei Verschlußsachen
(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) ist die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Läßt die Präsidentin oder der Präsident ein weiteres Mitglied des Landesrechnungshofes zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu (§ 11 Abs. 2 Nds. SÜG), so darf das weitere Mitglied in einer sicherheitsempfindlichen Angelegenheit nicht mitwirken.
§ 7 Disziplinarverfahren
(1) 1Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter zuständig. 2Die nicht ständigen beisitzenden Mitglieder müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind ausg...