§ 1
(1) Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§ 2
(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamten.
(2) Dem Rechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachkräfte, insbesondere Prüfungsbeamte, beigegeben.
§ 3
(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder als Senat oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder.
(2) 1Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Senats verlangen. 2Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. 3Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.
(3) 1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan bestimmtes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. 2Weitere Beamte können herangezogen werden. 3Eine Entscheidung des Senats nach Absatz 2 kann nicht verlangt werden.
(4) 1Den Vorsitz im Senat führt der Präsident. 2Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 4
(1) 1Der Präsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. 2Er vertritt den Rechnungshof nach außen.
(2) Der Präsident kann die anderen Mitglieder des Rechnungshofs zur Erledigung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen.
§ 5
1Der Präsident verteilt die Geschäfte und regelt die Vertretung der Mitglieder im Benehmen mit ihnen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer; innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden. 2Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Senat, jedoch nicht in Angelegenheiten des § 6 Abs. 2.
§ 6
(1) 1Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. 2Ist auch der Vizepräsident verhindert, tritt an seine Stelle jeweils das nach der Dauer der Mitgliedschaft dienstälteste, bei gleicher Dauer das lebensältere Mitglied.
(2) 1Der Vizepräsident übt außerdem Befugnisse des Präsidenten aus, soweit sie durch den Geschäftsverteilungsplan dem Vizepräsidenten übertragen sind. 2Durch den Geschäftsverteilungsplan können solche Befugnisse auch einzelnen sonstigen Mitgliedern übertragen werden.
§ 7
1Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. 2Sie wird vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen.
§ 8
(1) 1Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem Minister oder dessen ständigem Vertreter, mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem Leiter eines vom Rechnungshof zu prüfenden Unternehmens oder einem Leiter einer sonstigen Stelle, die vom Rechnungshof geprüft wird, verheiratet oder in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es in den zum Geschäftsbereich der betreffenden Behörden oder Stellen gehörenden Angelegenheiten nicht mitwirken. 2Steht ein Mitglied mit einem sonstigen Angehörigen einer vom Rechnungshof zu prüfenden Verwaltung oder einer der im Satz 1 genannten Stellen in einem familienrechtlichen Verhältnis der vorstehend aufgeführten Art, so darf es bei allen diese Personen betreffenden Angelegenheiten nicht mitwirken.
(2) Ein Mitglied darf ferner nicht mitwirken, wenn es vor seiner Zugehörigkeit zum Rechnungshof an der Behandlung derselben Angelegenheit beteiligt war oder wenn ein sonstiger Umstand vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unbefangenheit seiner Entscheidung zu begründen.
(3) 1Gründe, die die Mitwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausschließen, hat das Mitglied anzuzeigen. 2Bestehen Zweifel, ob deren Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Senat. 3Das betroffene Mitglied stimmt nicht mit.
§ 9
1Die Mitglieder des Rechnungshofs müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. 2Sie müssen nach Erwerb der Befähigung mindestens zehn Jahre lang entweder in einer Laufbahn des höheren Dienstes als Beamter oder Richter tätig gewesen sein oder eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ausgeübt haben, die nach Art und Bedeutung den Anforderungen des höheren Dienstes entspricht. 3Zwei Drittel der Mitglieder, unter ihnen der Präsident und der Vizepräsident, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 10
(1) Der Ministerpräsident ernennt mit Zustimmung des Landtags den Präsidenten und den Vizepräsidenten, letzteren auf Vorschlag des Präsidenten.
(2) Die Bestellung zu Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 nimmt der Ministerpräsident auf Vorschlag des Präsidenten vor; der Präsident hat den Senat vorher zu hören und d...