1Die antragstellende Person[1] [Bis 31.07.2021: Der Antragsteller] hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2Darüber hinaus hat sie[2] [Bis 31.07.2021: er] der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre[3] [Bis 31.07.2021: seine] Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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