(1) 1Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. 2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,
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in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren; |
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die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; |
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die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind; |
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die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen; |
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auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; |
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auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. |
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die §§ 56 bis 58, [Bis 31.07.2021: 56, 57 und] 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(4) 1Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. 2Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus
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Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf, |
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Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz, |
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[Bis 25.10.2024: dem Vereinigten Königreich, ] Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg, |
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Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München, |
5. |
Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig, |
6. |
Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg, |
7. |
Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle, |
8. |
Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart, |
9. |
Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg, |
10. |
der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden, |
11. |
Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel, |
12. |
Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin, |
13. |
Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg, |
14. |
Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, |
15. |
Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt, |
16. |
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin, |
17. |
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main, |
18. |
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen. |