§ 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung
(1) 1Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. 2Ein kontinuierlicher Bildungsweg von der Schule über die berufliche oder akademische Ausbildung bis zur Weiterbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Erwerbsfähigkeit als auch die Teilhabe an der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. 3Ein strukturiertes Weiterbildungsangebot schafft Übergänge zwischen beruflicher und akademischer Bildung und sorgt damit für Durchlässigkeit zwischen den Systemen.
(2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens individuelle und gesellschaftliche Bildungsanforderungen zu erfüllen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen.
(3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Erwachsenen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, religiöse oder politische Anschauung oder das Vorliegen einer Behinderung offen.
(4) (weggefallen)
§ 2 Ziele der Weiterbildung
(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen,
1. |
soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können; |
2. |
die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten; |
3. |
die durch Geschlecht, kulturelle und soziale Herkunft, Behinderung oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere biografische Umbruchsituationen zu bewältigen; |
4. |
im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Ziele der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes und der Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft mitzuarbeiten; |
5. |
die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sich vereinigenden Europa zu nutzen und am Prozeß der europäischen und internationalen Integration mitzuwirken; |
6. |
unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Generationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. |
(2) Dieses Gesetz soll beitragen
1. |
zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruflichen und allgemeinen Bildung für alle Erwachsenen, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
2. |
zur Förderung von bildungsbenachteiligten Erwachsenen; |
3. |
zur Innovation und Qualitätssicherung in der Weiterbildung; |
4. |
zur Entwicklung von Qualitätsmaßstäben, die sich insbesondere an der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen orientieren und auf diese Weise sicherstellen, dass die erworbenen Kompetenzen auch auf europäischer Ebene vergleichbar sind; |
5. |
zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparender Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koordination der auf Grund anderer Gesetze und Förderquellen bereits bestehenden Teilmaßnahmen der Weiterbildung; |
6. |
zur Stärkung einer den Aufgaben der Weiterbildung entsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulen nach § 8 des Bremischen Schulgesetzes, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen, den Stadtbibliotheken, Theatern, Museen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landeszentrale für politische Bildung; |
7. |
nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur Sicherung eines öffentlich zugänglichen Weiterbildungsangebots durch ein plurales System von Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen. |
§ 3 Förderung der Weiterbildung
(1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes durch
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staatliche Anerkennung von Einrichtungen, |
2. |
eine institutionelle Förderung und |
3. |
eine Programmförderung. |
(2) 1Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Angebot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzierungsquellen und die Festlegungen im Haushaltsgesetz bestimmt. 2Die finanzielle Förderung soll mit steigendem öffentlichen Interesse steigen, sie soll mit steigendem privaten Interesse fallen.
(3) Die Senatorin für Bildung erstellt alle drei Jahre ein für die folgenden drei Jahre geltendes Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden.
(4) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, bleiben unberührt.
(5) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen
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Bildungsmaßnahmen v... |