§§ 1 - 6a ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriff
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 3 bis 6a gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
§ 2 Abgabensatzungen
1Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.
§ 3 Rückwirkung
(1) 1Eine Abgabesatzung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn das rückwirkende Inkrafttreten durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabepflichtigen voraussehbar und zumutbar ist. 2Die Rückwirkung darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
(2) 1Eine Abgabesatzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. 2Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 3Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 15 Jahren hinausgehen. 4Der Fünfzehnjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 5Die Rückwirkung darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht schlechter gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.
(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Abgabesatzung eine Heranziehung, die aufgrund der bisherigen Abgabesatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung aufgrund der neuen Abgabesatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.
§ 4 Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
1. |
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a) |
über den Anwendungsbereich § 2, |
c) |
über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
aa) |
die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, |
bb) |
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, |
cc) |
die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht, |
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d) |
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, |
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2. |
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a) |
über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36, |
b) |
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49, |
c) |
über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Worte "oder eine Steuerhehlerei" gestrichen werden, §§§ 73 bis 75, 77, |
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3. |
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird,
a) |
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4, |
b) |
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort |
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4. |
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a) |
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153, |
b) |
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Maßgabe, dass die Angabe "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194, |
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5. |
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
a) |
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232, |
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